Die Biofrontera AG (ISIN: DE0006046113), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, hat heute auf der Grundlage des am 3. März 2020 vereinbarten Term Sheet (siehe Ad-hoc Meldung vom 3. März 2020) eine exklusive Lizenzvereinbarung (die "Vereinbarung") mit der Maruho Co., Ltd., Osaka, Japan ("Maruho") zur Entwicklung und Vermarktung von Ameluz(R) für alle Indikationen in Ostasien und Ozeanien abgeschlossen. Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von 15 Jahren ab Beginn des Vertriebs in den unter die Vereinbarung fallenden Ländern.

Im Rahmen der Vereinbarung erhält Maruho die exklusiven Entwicklungs- und Vermarktungsrechte, einschließlich der Erlaubnis zur Unterlizenzierung von Ameluz(R) in Japan, China, Korea, Indien, Pakistan, Vietnam, den Philippinen, Australien, Neuseeland sowie den umliegenden Ländern und Inseln (das "Geltungsgebiet").

Maruho ist berechtigt, mit Zustimmung von Biofrontera eigene Forschung und Entwicklung im Rahmen der Lizenzvereinbarung durchzuführen. An allen Ergebnissen solcher von Maruho durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen wird Maruho der Biofrontera eine kostenfreie und unbegrenzte Lizenz für die Vermarktung außerhalb des Geltungsgebiets einräumen.

Gemäß der Vereinbarung wird Biofrontera Ameluz(R) an Maruho zum Selbstkostenpreis plus 25% liefern, während Maruho die Verpflichtung hat, sich in wirtschaftlich angemessener Weise um die Entwicklung, Zulassung und Vermarktung von Ameluz(R) in allen Ländern des Geltungsgebiets zu bemühen.

Maruho wird an die Biofrontera AG eine sofort fällige Vorauszahlung in Höhe von EUR 6 Millionen leisten, zuzüglich weiterer zukünftiger Zahlungen, die vom Erreichen bestimmter regulatorischer und vertrieblicher Meilensteine abhängen. Maruho wird außerdem Lizenzgebühren in Höhe von anfänglich 6% des Nettoumsatzes in den verschiedenen Ländern des Geltungsgebiets zahlen, die je nach Umsatzvolumen erhöht werden und im Falle der Einführung von Generika in diesen Ländern sinken werden.

Maruho hält mittelbar mehr als 20 % der Anteile an der Biofrontera AG und ist damit eine der Biofrontera AG nahestehende Person im Sinne von § 111a Abs. 1 AktG. Die Biofrontera AG hat am 27. Februar 2020 eine unabhängige gutachterliche wirtschaftliche Expertenprüfung der skizzierten Bedingungen erhalten. Das Ergebnis bestätigt die Angemessenheit der Vertragsbedingungen.

Der Aufsichtsrat der Biofrontera AG hat dem Abschluss der Vereinbarung zugestimmt.

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