Wo ein Auto zugelassen ist, entscheidet über einen Teil des Versicherungsbeitrags. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat am 9. September 2026 seine Regionalstatistik für das Jahr 2027 veröffentlicht. Laut dieser Statistik verbessert sich die Regionalklasse in der Kfz-Haftpflichtversicherung für 5,2 Millionen Autofahrende aus 63 Zulassungsbezirken, für 4,8 Millionen aus 46 Bezirken steigt sie. In 304 Bezirken mit mehr als 32 Millionen Versicherten bleibt die Einstufung unverändert. Welche Bausteine ein Vertrag neben der Pflichtdeckung enthalten kann, erklärt ein Beitrag zur Haftpflichtversicherung für Pkw und ihre Optionen.

Welche Bezirke 2027 besser und welche schlechter eingestuft werden

Die Statistik bewertet nicht den Fahrer, sondern den Wohnort des Halters. Nach Angaben des GDV wird die Schadenbilanz jedes der 413 Zulassungsbezirke in einen Indexwert umgerechnet, bei dem der Bundesdurchschnitt 100 beträgt. In der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es zwölf Regionalklassen, der Durchschnitt entspricht der Klasse 6. Entscheidend ist laut GDV nicht, wo ein Schaden entstanden ist, sondern wo das Fahrzeug zugelassen wurde.

Die Extreme liegen weit auseinander. Laut der Regionalstatistik 2027 hat Offenbach mit einem Index von 139,44 erneut die schlechteste Schadenbilanz, fast 40 Prozent über dem Bundesdurchschnitt; es folgen Gelsenkirchen und Berlin. Die beste Bilanz weist der brandenburgische Landkreis Elbe-Elster mit einem Index von 67,32 auf, rund 33 Prozent unter dem Durchschnitt.

Für die Kaskoversicherung fallen die Verschiebungen kleiner aus. Nach Angaben des GDV behalten rund 33 Millionen Autofahrende ihre bisherigen Klassen in Voll- und Teilkasko; für jeweils rund 2,4 Millionen Versicherte ergeben sich höhere beziehungsweise niedrigere Einstufungen. In der Vollkasko liegt Garmisch-Partenkirchen mit einem Index von 150,55 an der Spitze, in der Teilkasko das Ostallgäu mit 228,35.

Warum eine neue Einstufung den Beitrag nicht zwangsläufig verändert

Die Regionalstatistik ist für die Versicherer unverbindlich. Laut GDV kann sie ab sofort für Neuverträge und für bestehende Verträge ab dem nächsten Versicherungsjahr angewendet werden. Der Verband nennt daneben das Fahrzeugmodell in Form der Typklasse, die jährliche Fahrleistung und die Entwicklung der Reparaturkosten.

Die Typklasse ist der zweite große Hebel. Laut der Typklassenstatistik des GDV vom 9. September 2025 erhielten für das Jahr 2026 rund 5,9 Millionen Autofahrende eine höhere und rund 4,5 Millionen eine niedrigere Einstufung in der Kfz-Haftpflicht. Für rund 32 Millionen blieb es bei der Klasse des Vorjahres. Die Reparaturkosten stiegen laut Verband seit Jahren stärker als die Inflation; den Kfz-Versicherern habe das in den zwei Vorjahren Verluste von rund fünf Milliarden Euro eingebracht.

Wer beide Klassen kennt, kann den eigenen Beitrag für 2027 abschätzen, beziffern lässt er sich nur mit einem Vergleich. Was in der Teilkasko versichert ist und welche Selbstbeteiligung sinnvoll sein kann, beschreibt ein Beitrag zur Teilkasko und ihren Bausteinen.

Wie sich Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko bei der Einstufung unterscheiden

Die drei Sparten messen verschiedene Schäden. Nach Angaben des GDV zählen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Leistungen für Dritte, die durch das versicherte Auto geschädigt wurden. Die Teilkasko erfasst Diebstahl, Glasbruch, Fahrzeugbrand, Wildunfälle und Unwetterschäden am eigenen Fahrzeug; die Vollkasko umfasst zusätzlich selbst verursachte Unfallschäden am eigenen Auto.

Daraus folgt eine unterschiedliche Zahl an Klassen. Laut GDV gibt es für die Haftpflicht zwölf, für die Vollkasko neun und für die Teilkasko 16 Regionalklassen; der Bundesdurchschnitt entspricht in der Vollkasko der Klasse 4 und in der Teilkasko der Klasse 7.

Für Halter bedeutet das: Die Einstufung sollte je Sparte gelesen werden. Auch ein Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk kann die Regionalklasse verändern; nach den Musterbedingungen (J.2) ist der Wohnsitz maßgeblich, den die Zulassungsbehörde dem Versicherer zum Fahrzeug mitteilt. Nach den Musterbedingungen gilt die neue Klasse in diesem Fall ab der Ummeldung (K.3), bei einer neuen Statistik erst ab dem nächsten Versicherungsjahr (J.2).

Welche Fristen bei Verträgen mit Ablauf zum Jahresende gelten

Viele Kfz-Verträge laufen zum Kalenderjahr. Die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV, die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), tragen den Stand 30. April 2025. Unter G.1.2 heißt es dort: Ein Vertrag mit einjähriger Laufzeit verlängert sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn ihn keine Seite kündigt. Nach G.2.1 derselben Bedingungen kann der Versicherungsnehmer zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen; die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Bei einem Vertrag zum 31. Dezember ist das der 30. November 2026.

Drei Fristen bestimmen einen Wechsel zum 1. Januar 2027:

  • Ordentliche Kündigung: Zugang beim Versicherer spätestens am 30. November 2026, wenn der Vertrag zum 31. Dezember abläuft (AKB 2015, G.2.1).
  • Kündigung bei Beitragserhöhung: innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung, wenn der Versicherer den Beitrag auf Grund einer Anpassungsklausel erhöht, ohne den Schutz entsprechend zu erweitern (§ 40 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes). Auf dieses Recht ist in der Mitteilung hinzuweisen.
  • Mitteilungspflicht: Die Mitteilung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer nach § 40 Absatz 1 spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zugehen, für eine Erhöhung ab dem 1. Januar 2027 also am 30. November 2026. Maßgeblich ist der Zugang, nicht der Versand.

Das Sonderkündigungsrecht greift nach § 40 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur, wenn sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht entsprechend ändert. Wer im Herbst 2026 eine Beitragsrechnung erhält, sollte daher zuerst prüfen, worauf die Änderung beruht. Die Musterbedingungen behandeln eine neue Typklasse (J.1) und eine neue Regionalklasse (J.2) als Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen. Führt sie zu einer Erhöhung, besteht nach J.4 in Verbindung mit G.2.7 ein Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, gilt das nur, wenn sie in Summe zu einer Erhöhung führen. J.4 formuliert das für die Kfz-Haftpflicht und erklärt es für die Kasko für entsprechend anwendbar. Da beide nach G.4.1 rechtlich selbstständige Verträge sind, liegt eine Summe je Versicherungsart nahe; ausdrücklich regeln die Musterbedingungen das nicht. Eine Änderung des Schadenfreiheitsrabatts ordnen die Musterbedingungen dagegen unter K.1 als Folge eines beim Versicherungsnehmer eingetretenen Umstands ein; ein Kündigungsrecht nach G.2.7 sehen sie dafür nicht vor. Ob der eigene Vertrag diese Regelungen übernommen hat, ergibt sich aus seinen Bedingungen; von § 40 Absatz 1 darf nach § 42 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Am 4. Oktober 2026 bleiben bis zum Stichtag noch gut acht Wochen.

„Regional- und Typklasse sind die Teile des Beitrags, die sich ohne eigenes Zutun ändern und die sich nicht verhandeln lassen. Genau deshalb ist der Herbst der Moment, den Vertrag zu prüfen. Nach dem 30. November bleiben bei Verträgen zum Jahresende für einen Wechsel zum 1. Januar nur noch die Sonderkündigungsrechte, etwa bei einer Beitragserhöhung. Dort läuft die Frist einen Monat ab Zugang der Mitteilung, nicht ab dem Stichtag“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 14. September 2026 abgerufenen Gesetzeswortlaut und den Musterbedingungen des GDV und sind keine Rechtsberatung. Ob und mit welcher Frist ein einzelner Vertrag gekündigt werden kann, ergibt sich aus dessen Bedingungen und klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.

Über die Provimedia GmbH

Die Provimedia GmbH ist ein Online-Verlag mit Sitz in der Region Stuttgart. Wir schaffen wertvolle Informationen in unterschiedlichen Branchen um Wissen schnell und einfach zugänglich zu machen. Wir haben uns auf übersichtliche Webseiten und Auffindbarkeit von Informationen spezialisiert.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Provimedia GmbH
Weidenweg 12
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefon: +49 (7142) 3442727
Telefax: +49 (7142) 2279985
http://provimedia.de

Ansprechpartner:
Alexander Weipprecht
CEO
Telefon: +49 (7142) 3442727
E-Mail: info@provimedia.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel