Wie weit die Sicherungsquoten nach Ortslage auseinandergehen
Wie konsequent die Kindersitzpflicht im Alltag befolgt wird, unterscheidet sich laut der BASt-Auswertung kaum nach Straßenart. Auf Autobahnen und Landstraßen waren 2025 jeweils 99,4 Prozent der beobachteten Kinder gesichert, innerorts 98,8 Prozent. Von den 6.078 beobachteten Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr erfasst § 21 Absatz 1a StVO nur die, die zugleich kleiner als 150 Zentimeter sind.
Die Erwachsenen im selben Fahrzeug sind seltener gesichert als die Kinder. Ihre Anlegequote lag laut BASt 2025 über alle Straßenarten hinweg bei 97,9 Prozent, nach 98,3 Prozent im Jahr davor. Der Abstand zwischen beiden Gruppen beträgt damit rund 1,3 Prozentpunkte.
Warum die Altersgruppe ab sechs Jahren aus dem Rahmen fällt
Kinder bis fünf Jahre sitzen fast durchgängig in einem Kinderrückhaltesystem: Nach Angaben der BASt waren es 2025 auf Landstraßen 97,7 Prozent und innerorts 97,8 Prozent. Bei den Kindern ab sechs Jahren sinkt dieser Anteil auf jeweils 89,8 Prozent. Auf Landstraßen fuhren 9,2 Prozent dieser Altersgruppe allein mit dem Erwachsenengurt, innerorts 7,5 Prozent.
Für diese Altersgruppe sind Sitzerhöhungen gedacht, die den Gurt am Becken statt am Bauch führen. Welche Bauarten dafür in Frage kommen, ordnet die Übersicht zu klappbaren Sitzerhöhungen für Kinder ab 15 Kilogramm ein. Die Angabe „ab 15 Kilogramm“ ist eine Produktklassifizierung. § 21 Absatz 1a StVO knüpft an Alter und Körpergröße an und nennt Kindergewichte nur in Satz 2 Nummer 3. Entscheidend ist der markierte Gurtverlauf, weil ein zu hoch liegender Beckengurt bei einem Aufprall in den Bauchraum rutschen kann.
Was § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung verlangt
Die Pflicht aus § 21 Absatz 1a Satz 1 StVO knüpft an zwei Merkmale zugleich an: Alter und Körpergröße. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 Zentimeter sind, dürfen auf gurtpflichtigen Sitzen nur mit einer Rückhalteeinrichtung für Kinder mitgenommen werden. Diese muss den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG genügen und zugleich für das Kind geeignet sein. § 21 Absatz 1a Satz 1 StVO verweist auf Buchstabe c in der Fassung, die Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 ihm gegeben hat.
Die Vorschrift ist passiv gefasst und nennt weder Fahrzeugführer noch Halter. Ordnungswidrig handelt nach § 49 Absatz 1 Nummer 20 StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 21 Absatz 1a Satz 1 StVO, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, verstößt. Die Pflicht zur Sicherung aus § 21 Absatz 1a Satz 1 StVO gilt in der am 18. August 2026 abgerufenen Fassung. Eine Änderung des § 21 Absatz 1a StVO war zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich.
Die Vorschrift kennt Abweichungen, und sie erklären einen Teil der beobachteten Fälle:
- In Kraftomnibussen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gilt die Anforderung nicht.
- Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr dürfen auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit die Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen keine Befestigungsmöglichkeit für eine weitere Rückhalteeinrichtung lässt.
- Beim Verkehr mit Taxen sowie, bei Beförderungspflicht nach § 22 PBefG, bei sonstigen Pkw-Verkehren ist die Sicherungspflicht auf Rücksitzen mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder ab neun Kilogramm beschränkt. Dabei muss wenigstens für ein Kind zwischen neun und 18 Kilogramm eine Sicherung möglich sein. Diese Ausnahme gilt nicht bei regelmäßiger Beförderung von Kindern; sie entfällt dann für Taxiverkehre ebenso wie für sonstige Pkw-Verkehre. Die übrigen Abweichungen bleiben unberührt.
Wie sich die Werte gegenüber dem Vorjahr verschoben haben
Der Vergleich mit 2024 ergibt laut BASt kein einheitliches Bild. Bei den Jüngeren innerorts stieg der Anteil mit Kinderrückhaltesystem von 97,1 auf 97,8 Prozent. Bei den Kindern ab sechs Jahren innerorts kletterte er von 87,7 auf 89,8 Prozent, während der Anteil mit bloßem Erwachsenengurt von 11,0 auf 7,5 Prozent zurückging. Die Gesamtquote sank dennoch leicht, von 99,3 auf 99,2 Prozent.
„Eine Quote von 99,2 Prozent klingt nach einem gelösten Problem, verdeckt aber die entscheidende Unterscheidung. Ob ein Kind angeschnallt ist oder altersgerecht gesichert, sind zwei verschiedene Fragen“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Was Eltern aus der Erhebung für den Schulweg mitnehmen
Der Schulstart bringt neue Mitfahrgemeinschaften und fremde Rückbänke. Die Ausnahme des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 StVO greift nur für Kinder ab drei Jahren auf Rücksitzen und nur, soweit die Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen keine Befestigungsmöglichkeit mehr lässt. Ein fremdes Auto ohne passenden Sitz genügt dafür nicht. Wer eine Sitzerhöhung mitgibt, kann darauf hinwirken, dass sie den Anforderungen genügt und für das Kind geeignet ist.
Wer beim Mitnehmen in der Verantwortung steht
Die Bußgeldvorschrift des § 49 Absatz 1 Nummer 20 StVO trifft in aller Regel den, der das Kind mitnimmt; ob daneben weitere Verantwortliche in Betracht kommen, entscheidet der Einzelfall.
Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung zum Stand 18. August 2026 und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Pflichten im Einzelfall greifen, klärt eine rechtliche Beratung.
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