Der Bundesrat hat dem Wachstumschancengesetz nach vielen Diskussionen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zugestimmt, womit es nach Ausfertigung und Verkündigung in Kraft treten kann. Welche Änderungen es für Unternehmen und für Privatpersonen gibt, fasst Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer in Falkenstein zusammen.

Nun hat auch der Bundesrat dem mehrmals überarbeiteten Wachstumschancengesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt nach seiner Verkündigung in Kraft, wirkt aber teilweise rückwirkend. Von den ursprünglich geplanten sieben Milliarden Euro an jährlichen Entlastungsmaßnahmen für die deutsche Wirtschaft verbleibt voraussichtlich ein Entlastungsvolumen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro pro Jahr. Ziel bleibt dabei, Unternehmen in Deutschland zu fördern und ihnen steuerliche und damit auch finanzielle Erleichterungen in einer wirtschaftlich angespannten Zeit zu gewähren. Auch Privatpersonen können von manchen Vorteilen profitieren. „Interessant ist auch, was in der Präambel steht. Denn dort ist als Ziel festgehalten, das Steuersystem zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen, für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen und damit das Vertrauen in den Staat zu stärken“, kommentiert Brumbauer.

Was tut sich für Unternehmen?

Für Unternehmen ergeben sich einige Änderungen bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie bei einigen weiteren Themen.

Einkommensteuer

Der Betrag für Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, wurde auf jährlich insgesamt 50 Euro (zuvor: 35 Euro) angehoben und gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Die geplante Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen entfällt im verabschiedeten Gesetz.

Die degressive Absetzung für Abschreibung lässt sich (wahlweise) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder anwenden. Die Abschreibung darf dabei nicht mehr als 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung betragen. Das gilt für alle nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter.

Wenden Betriebe, deren Gewinn nicht über 200.000 Euro liegt, die Sonderabschreibung an, können sie bis zu 40 Prozent (bisher: 20 Prozent) der Investitionskosten abschreiben. Das gilt für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024.

Eine Thesaurierungsbegünstigung bewirkt, dass sich nicht entnommene Gewinne (vorerst) begünstigt behandeln lassen. Ab 2024 können Betriebe ihren begünstigungsfähigen Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die sie zur Zahlung der Einkommensteuer nach Paragraph 34a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) entnehmen, erhöhen. Das bezweckt ein höheres Thesaurierungsvolumen (also Gewinne, die steuerermäßigt einbehalten werden können) und ein Entgegenwirken von Gestaltungsmodellen.

Körperschaftsteuer

Die wohl größte Veränderung innerhalb dieser Steuerart liegt darin, dass ab 23. März 2024 alle Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung optieren können, also auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zuvor war die Option nach Paragraph 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) nur für Personenhandelsgesellschaften möglich, also insbesondere der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG). Damit können Vorteile aus der Besteuerung als Körperschaft genossen werden, ohne die Rechtsform aufwendig wechseln zu müssen. So unterliegen beispielsweise die Gewinne der Personengesellschaft, die im Unternehmen verbleiben sollen, der gleichen steuerlichen Belastung wie die der Kapitalgesellschaft und fallen damit grundsätzlich niedriger aus.

Umsatzsteuer

Bereits ab 2025 werden E-Rechnungen (spezielles, auswertbares elektronisches Rechnungsformat) im unternehmerischen Bereich (B2B) verpflichtend. Allerdings gibt es Übergangsregelungen, sodass Unternehmen beispielsweise zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2026 ausgeführte Umsätze mit Zustimmung des Empfängers eine Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausstellen können.

Weiteres finden Sie unter https://www.ecovis.com/e-rechnung/

Die Grenze der jährlichen Umsatzsteuerschuld für die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wird von bisher 1.000 Euro auf 2.000 Euro ab Besteuerungszeitraum 2025 erhöht.

Ebenso angehoben wird der Höchstbetrag für die Optierung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten von derzeit 600.000 Euro auf 800.000 Euro.

Gestrichen hat der Vermittlungsausschuss allerdings die ursprünglich geplanten Änderungen zum Durchschnittssteuersatz und zur Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte.

Kleinunternehmer werden grundsätzlich ab 2024 nicht mehr verpflichtet sein, eine Jahreserklärung abzugeben. Die Pflicht besteht jedoch unter anderem dann weiterhin, wenn sie für bezogene Eingangsumsätze die Umsatzsteuer im Rahmen der „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ schulden.

Sonstige Themen

Erst ab einem Gesamtumsatz von 800.000 Euro oder einem Gewinn von 80.000 Euro wird ab 2025 die Buchführungspflicht bestehen. Vor der Gesetzeseinführung lagen die Grenzen bei 600.000 Euro oder 60.000 Euro.

Für Überschusseinkünfte ändert sich die Betragsgrenze hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht: So sind ab dem Jahr 2027 Aufzeichnungen und Unterlagen erst ab einem Überschuss in Höhe von 750.000 Euro sechs Jahre zu verwahren.

Das Forschungszulagengesetz wird zugunsten der Unternehmer ab 2024 angepasst: Eigenleistungen eines Einzelunternehmers lassen sich mit bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche in Höhe von 70 Euro pro Arbeitsstunde fördern. Zudem lassen sich die im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens genutzten, abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Forschungszulage als förderfähige Aufwendung anerkennen. Bei Auftragsforschung beläuft sich der Fördersatz auf nunmehr 70 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.

Nicht durchgesetzt hat sich die „Investitionsprämie“. Sie war als Zuwendung für mehr Klimaschutz gedacht.

Was ändert sich für Privatpersonen?

Einige ursprünglich geplante Vorhaben, etwa eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder die Anhebung der Pauschale für Verpflegungsmehraufwand, hat der Vermittlungsausschuss gestrichen. Dennoch bleiben für Privatpersonen einige interessante Änderungen im jetzt verabschiedeten Gesetz.

Dienstwagen

Der Vorteil eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs (ohne CO2-Emission) oder eines Hybridfahrzeugs gegenüber einem Pkw mit Verbrennungsmotor kann in einer geringeren Besteuerung für die private Nutzung liegen.

Für CO2-neutrale Fahrzeuge lässt sich bei Anwendung der 1-Prozent-Methode die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Teil auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduzieren. Die Voraussetzungen hierfür wurden durch die neue Gesetzgebung angepasst: Für Anschaffungen ab 1. Januar 2024 gilt, dass der Bruttolistenpreis bis zu 70.000 Euro maximal betragen darf; bei Anschaffungen bis 31. Dezember 2023bis zu 60.000 Euro).

Bei Hybridfahrzeugen und CO2-neutralen Fahrzeugen bleibt weiterhin die Möglichkeit zum hälftigen Ansatz des Bruttolistenpreises inklusive der alternativen Reichweitengrenze erhalten.

Immobilien

Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und neu hergestellt oder angeschafft werden, die in Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegen, lässt sich (wahlweise) die degressive Abschreibung in Höhe von fünf Prozent in Anspruch nehmen. Das gilt für Herstellungen, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 beginnen oder für einen in diesem Zeitraum geschlossenen obligatorischen Vertrag im Fall einer Anschaffung.

Bereits 2019 wurde eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten eingeführt, um bezahlbaren Wohnraum in Ballungsräumen zu fördern. Dabei wurde sowohl eine zeitliche Befristung als auch eine Einschränkung der Anschaffungs- oder Investitionskosten pro Quadratmeter Wohnfläche festgelegt. Beide Voraussetzungen wurden im Zuge des Wachstumschancengesetzes angepasst:

  • Bauvorhaben, für die ein Bauantrag oder eine Bauanzeige zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September 2029 (vorher: bis 1. Januar 2027) gestellt wurde oder wird und deren Kosten nicht mehr als 5.200 Euro pro Quadratmeter (zuvor: 4.800 Euro) betragen, fallen in den Anwendungsbereich der Sonderabschreibung.

Bauwillige können so jährlich bis zu fünf Prozent der Bemessungsgrundlage (maximal 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den sich anschließenden drei Jahren zusätzlich zur herkömmlichen Abschreibung ansetzen.

Verlustverrechnung

Werden bei der Einkünfteermittlung Verluste festgestellt, ist ein Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr bis zu einem Betrag von einer Million Euro – bei Ehegatten zwei Millionen Euro – möglich. Für Beträge darüber hinaus wird der Verlustvortrag auf 70 Prozent in den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027(vor 2024: nur 60 Prozent, sowie nach 2027: ebenso nur 60 Prozent) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvorjahres begrenzt. Damit können also Gewinne eines Jahres besser mit Verlusten aus vorherigen Jahren verrechnet werden.

Rentenbesteuerung

Der Anstieg des Besteuerungsanteils wird um einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Demnach beträgt der steuerpflichtige Teil derjenigen, die im Jahr 2023 in Rente gehen, 82,5 Prozent. Vor der Anpassung hätten bereits die Jahrgänge ab 2040 vollumfänglich ihre Rente besteuern müssen. Durch die Senkung der Prozentpunkte müssen erst die Jahrgänge, die ab 2058 in Rente gehen, ihre Rente zu 100 Prozent versteuern.

„Fünftelungsregelung“ bei der Lohnsteuer

Für bestimmte Arbeitslöhne, beispielsweise Abfindungen, die Arbeitgeber gebündelt zahlen, erfolgt eine besondere Berechnung der Einkommensteuer, um eine steuerliche Entlastung trotz größerer einmaliger Einnahmen zu bewirken. Ab 2025 ist diese Ermittlung direkt durch den Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vorzunehmen.

Anhebung der Freigrenze für private Verkaufsgeschäfte

Beträgt der Gewinn aus einem privaten Verkauf innerhalb eines Veranlagungszeitraums weniger als 1.000 Euro (bisher: 600 Euro), bleibt dieser ab Veranlagungszeitraum 2024 steuerfrei. Hierunter fallen insbesondere auch Gewinne aus Kryptowährungen, wenn zwischen Ankauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.

Steuerberater Jan Brumbauer fasst zusammen: „Endlich können wir unseren Mandantinnen und Mandanten nach langem Hin und Her rechtssicher Auskunft zum Wachstumschancengesetz erteilen. Trotz vieler Abweichungen und Reduktionen von der einstigen Gesetzesfassung heißt es nun, das Beste aus den vorgenommenen Änderungen zu machen. Wir empfehlen, sich umfassend bei Ihren ECOVIS-Beratern zu informieren, was sich im Detail ändert oder eben nicht. Sehr erfreulich aus unserer Sicht ist, dass sich die Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nicht durchsetzen konnte.“

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