Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die gesetzlichen Krankenversicherer nicht verpflichtet sind, die Kosten für eine im Ausland durchgeführte Staroperation zu übernehmen. Das Urteil wurde gestern veröffentlicht und trägt das Aktenzeichen L 16 KR 196/23.

Die Klägerin, eine in Niedersachsen lebende türkischstämmige Frau, hatte gegen ihren gesetzlichen Krankenversicherer und ihren Auslandsreise-Krankenversicherer geklagt. Sie litt seit 2015 an einem beginnenden grauen Star ihrer Augen und hatte sich vier Jahre später während eines Urlaubs in der Türkei einer Staroperation unterzogen. Die Kosten des Eingriffs in Höhe von 1.600 Euro machte sie geltend, indem sie argumentierte, dass es sich um einen notfallmäßigen Eingriff handelte, da sich der Zustand ihrer Augen während des Urlaubs dramatisch verschlechtert habe.

Die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen waren jedoch nicht überzeugt von dieser Argumentation und hielten die Forderung der Frau gegenüber ihren Versicherern für unbegründet.

Das Gericht war davon überzeugt, dass die Klägerin während ihres Auslandsaufenthalts keinen medizinischen Zustand hatte, der eine sofortige Behandlung erforderte. Der behandelnde Augenarzt hatte einen altersbedingten grauen Star diagnostiziert und eine plötzliche Verschlechterung verneint, die einen sofortigen operativen Eingriff erforderlich gemacht hätte. Ein grauer Star sei eine Alterserkrankung mit schleichendem Fortschritt, und ein plötzlicher Sehverlust im Sinne eines Notfalls sei folglich nicht zu befürchten.

Die Klage scheiterte auch aus einem anderen Grund: Die Klägerin hatte sich als Privatpatientin in einer Privatklinik behandeln lassen, und derartige Behandlungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherer.

Diese Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen könnte weitreichende Konsequenzen für ähnliche Fälle haben und wirft Fragen zur Kostenübernahme von im Ausland durchgeführten medizinischen Eingriffen auf.

Kommentar:

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, dass gesetzliche Krankenversicherer nicht verpflichtet sind, die Kosten für im Ausland durchgeführte Staroperationen zu übernehmen, wirft wichtige Fragen zur Grenze der Leistungspflicht von Krankenversicherungen auf. Die Klägerin, eine türkischstämmige Frau, argumentierte, dass die Operation notwendig gewesen sei, da sich der Zustand ihrer Augen dramatisch verschlechtert habe, was zu einem Sturz geführt habe.

Das Gericht hat jedoch klar gemacht, dass ein medizinischer Zustand, der sofortige Behandlung erfordert, nicht vorgelegen habe. Diese Entscheidung beruhte auf der Expertise des behandelnden Arztes, der einen altersbedingten grauen Star diagnostizierte und eine plötzliche Verschlechterung ausschloss.

Die Ablehnung der Klage wurde auch damit begründet, dass die Klägerin sich als Privatpatientin in einer Privatklinik behandeln ließ. Diese Tatsache betont die Grenzen der Leistungen, die von gesetzlichen Krankenversicherern erwartet werden können.

Das Urteil schafft Klarheit hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und Leistungsumfänge von Krankenversicherungen bei im Ausland durchgeführten Eingriffen. Es bleibt jedoch die Frage, ob solche Entscheidungen zu einer Benachteiligung von Patienten führen könnten, die aus verschiedenen Gründen medizinische Behandlungen im Ausland suchen. Eine weiterführende Diskussion über die internationalen Aspekte der Gesundheitsversorgung und die Rolle von Versicherungen in solchen Fällen ist daher unumgänglich.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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