Seit Freitag, den 8.9. ist die Novelle des GEG mit der Neuregelung der Heizungsverordnung – man glaubt es kaum – offiziell vom deutschen Bundestag beschlossen. Weißer Rauch steigt jedoch noch nicht auf: Erst muss das Gesetz noch durch den Bundesrat – der allerdings in diesem Fall überstimmt werden kann – und dann gibt es immer noch die (wenn auch eher unwahrscheinliche) Option, dass das Gesetz nachträglich noch gerichtlich gekippt wird. Dennoch scheint es uns jetzt sicher genug, dass das Regelwerk kommt, um es hier etwas präziser vorzustellen. Und Hand aufs Herz: Wissen Sie noch genau, welche Vorschläge sich am Ende durchgesetzt haben und welche Ausnahme- und Sonderregeln gelten? Wir haben die wesentlichen Neuerungen hier für Sie nochmals zusammengefasst.

„Wenn, dann“ – ein Bedingungsgeflecht, das es in sich hat

Die Grundidee der Novelle (dieso ähnlich bereits im Koalitionsvertrag zu lesen war) ist denkbar einfach: In naher Zukunft sollen nur noch neue Heizungen in Gebäude eingebaut werden dürfen, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Damit will die Bundesregierung Zielvorgaben der EU-Koalition nachkommen.

Nun sind die Pläne für die GEG-Neugestaltung nicht nur in der Öffentlichkeit und der Opposition lautstark auf Widerspruch gestoßen, sondern vor allem auch innerhalb der Regierung. Dies hat zu einigen Nachbesserungen und Änderungen geführt – aus Branchensicht zu teils höchst absurden, teils aber auch zu mehr als sinnvollen Konkretisierungen und Ergänzungen. Jedenfalls ist der einfache ursprüngliche Grundansatz nun einem wesentlich komplizierteren Geflecht aus „Wenn, dann“-Konstruktionen gewichen, das man vielleicht wie folgt skizzieren könnte:

  • Wenn eine neue Heizung eingebaut wird, dann muss sie zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden (können).
  • Wenn es sich um einen Neubau handelt, dann gilt diese Regelung bereits ab 1.1.2024.
  • Wenn es eine neue Heizung in einem Bestandsgebäude eingebaut werden soll, dann gilt dieselbe Regelung, aber erst zu dem Zeitpunkt, der in der jeweiligen Kommune greift, und außerdem mit einer gewissen Einschränkung.

Die Sache mit der Wärmeplanung …

  • Der Zeitpunkt, ab dem die 65-Prozent-erneuerbare-Pflicht in einem Bestandsgebäude gilt, hängt davon ab, ob die Kommune, in dem das Gebäude steht, eine kommunale Wärmeplanung vorlegen muss bzw. bereits eine kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat, zu denen nun ab einer gewissen Einwohnerzahl eine bundesweite Verpflichtung bestehen soll. Daraus folgt:
  • Wenn eine Kommune diesen bereits 2024 vorlegen kann, dann gilt die neue GEG-Bestimmung für den Bestand ab diesem Zeitpunkt. Besonders schnell dürfte dies nach Experteneinschätzung in den Bundesländern gehen, bei denen bereits Verpflichtungen für kommunale Wärmeplanungen für größere Kommunen bis Ende des Jahres vorzulegen sind bzw. z. T. bereits jetzt vorliegen (etwa in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein).
  • Wenn eine Kommune mit über 100.000 Einwohnern noch keine Wärmeplanung vorgelegt hat, dann soll sie bis Ende Juni 2026 dazu Zeit haben.
  • Wenn eine Kommune mit über 10.0000 Einwohnern noch keine Wärmeplanung erstellt hat, dann bekommt sie eine Frist bis Ende Juni 2028 eingeräumt.
  • Wenn also eine gültige kommunale Wärmeplanung vorliegt, dann haben Hausbesitzer ab einem Monat nach Bekanntgabe der Planung die Wahl:
  • Wenn die Immobilie an ein kommunales Fern- oder Nahwärmenetz angeschlossen werden kann, dann kann statt einem eigenen neuen GEG-konformen Heizungssystem auch ein Anschluss an das Fernwärmenetz genutzt werden. Der Vorteil für die Gebäudebetreiber (abgesehen vom Nachteil der Kostenabhängigkeit vom kommunalen Betreiber): Die Verpflichtung, die gelieferte Fernwärmeenergie auf den Klimaneutralitätsgrad zu bringen, liegt dann beim kommunalen Betreiber und nicht mehr bei den Haushalten selbst.
  • Wenn noch kein Fernwärmeplan vorliegt, aber die theoretische Möglichkeit besteht, dass das vorhandene Gasnetz zukünftig auf „grünen“ oder „blauen“ Wasserstoff umgestellt werden kann, dann dürfen die Haushalte eine neue Gas- oder gar Ölheizung einbauen, sofern diese über die technische Option verfügt, umgerüstet zu werden (hier ist die „technologieoffene“ Handschrift der FDP unverkennbar).
  • Wenn allerdings ein Haushalt vor Bestehen einer konkreten kommunalen Planung bzw. vor Ablauf der jeweils pro Gemeindegröße geltenden Frist (sprich: Ende Juni 2026 bzw. 2028) eine Heizungsanlage mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betreiben will, dann muss er sicherstellen können, dass in seiner Anlage ab Anfang 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der Wärme aus Biomasse oder sogenanntem „grünen“ oder „blauen“ Wasserstoff erzeugt wird.
  • Wenn Haushalte ab 2024 unter diesen Voraussetzungen den Einbau einer neuen fossil betriebenen Heizung wünschen, dann sollen sie jedoch dazu verpflichtet sein, eine Energieberatung bei einer qualifizierten Person aus Handwerk bzw. Energieberatung einzuholen, insbesondere in Hinblick auf die zu erwartende Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme (hier wiederum findet sich mutmaßlich die grüne Handschrift). Die rechtlichen Informationen zu der Grundlage für die Beratung wollen die zuständigen Ministerien den Energieberaterinnen und Energieberatern bis Januar 2024 zur Verfügung stellen.
  • Was in der Diskussion ein wenig untergegangen ist: Wenn eine Kommune von der Pflicht zur Fernwärmeplanung ausgenommen ist (sprich: alle Kommunen mit unter 10.000 Einwohnern, das dürften ca. 9.200 Kommunen in Deutschland sein, also knapp 85 Prozent aller Kommunen!), dann müsste ohnehin die GEG-Bestimmung beim Neueinbau von Heizungen bereits ohne weitere Aufschübe ab 2024 greifen.

Wann ein Austausch gefordert ist, Ausnahmen und Sonderregelungen

  • Wenn eine bestehende (konventionelle) Heizung nach Inkrafttreten des neuen GEGs kaputt geht und nach einer Reparatur weiterbetrieben werden kann, dann darf sie repariert und weitergenutzt werden (in der Theorie also bis Silvester 2044).
  • Wenn jedoch eine irreparable Heizungshavarie vorkommt, dann soll es allgemein geltende Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren geben, bis die Anforderung von 65 Prozent erneuerbarem Wärmeanteil greift.
  • Wenn ein nicht mit der neuen Fassung der GEG konformes Heizsystem vor dem 19.4.2023 bestellt wurde, aber noch nicht geliefert worden ist, dann gilt eine Übergangsfrist bis zum 18.10. 2024 für die Inbetriebnahme.
  • Grundsätzlich gibt es (wie übrigens auch schon im ursprünglichen, viel geschmähten Entwurf) nur eine Austauschpflicht für bestimmte Gas- und Ölheizungen: Wenn die Heizung älter als 30 Jahre ist und mit einem nichteffizienten Old School-Konstanttemperaturkessel betrieben wird, dann muss das System ab Greifen der GEG-Novelle ausgetauscht werden. Die Bestandszahlen der Schornsteinfegerinnung machen allerdings ohnehin deutlich, dass es hier mutmaßlich um einen deutschlandweiten Anteil an den Heizungsanlagen im 1-Prozentbereich geht.
  • Wenn ein Haushalt die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nicht erfüllen kann – ob aufgrund persönlicher Umstände oder wegen gebäudetechnischer Besonderheiten, dann kann ein Antrag dazu gestellt werden, sich per Härtefallklausel von den Pflichten befreien zu lassen.
  • Für Mieter gilt: Wenn der Vermieter eine Heizungssanierung vornimmt, dann darf die Miete trotzdem für einen Zeitraum von sechs Jahren nur maximal um 50 Cent pro Quadratmeter und Monat erhöht werden. Und wenn die Miete durch die Modernisierung auf mehr als 30 Prozent des Mieterhaushaltseinkommens ansteigt, dann soll die Umlagefähigkeit eingeschränkt werden.

Technische Besonderheiten im Kleingedruckten: Hybridsysteme und Biomasse

  • Ansonsten gelten bei den GEG-gemäß verwendbaren Technologien strikte Regelungen für Hybridsysteme aus Wärmepumpe und konventionellem Energieträger:
  • Wenn eine Wärmepumpe als Hybridlösung mit fossil betriebenen Wärmeerzeugern eingebaut werden soll, dann muss ihr Anteil mindestens 30 Prozent der Heizlast betragen (bei bivalent-paralleler oder teilparalleler Betriebsweise, sprich: bis zum Erreichen des sogenannten „Bivalenzpunktes“ – einer bestimmten Mindestaußentemperatur – läuft nur die Wärmepumpe ohne Unterstützung des zweiten Wärmeerzeugers, danach beide Systeme parallel) bzw. 40 Prozent bei bivalent-alternativer Betriebsweise (d. h. ab einer gewissen Unterschreitung des Bivalenzpunktes übernimmt die alternative Wärmequelle ganz).
  • Erleichtert wird dagegen die Nutzung einer Solarthermie-Hybridheizung. Wenn bestimmte Anforderungen an die Mindestfläche erfüllt sind, dann kann die Solarthermie (sozusagen „pauschal“, d. h. ohne rechnerischen Nachweis) für 15 Prozent des erneuerbaren Wärme-Anteils reklamiert werden – sodass nur noch weitere 50 Prozent der Wärme auf erneuerbares Konto gehen muss, z. B. aus Biomasse oder „grünem“ bzw. „blauen“ Wasserstoff).
  • Grundsätzlich gilt zudem (und auch das ist „technologieoffener“ als der ursprüngliche Entwurf aus dem Wirtschaftsministerium): Wenn jemand Biomasse-Heizungen auf Basis von Holz bzw. Pellets nutzen möchte, dann ist das im Neubau und im Altbau möglich – nur soll dann auch in diesen Fällen die Pflicht dazu bestehen, eine Energie- bzw. Wirtschaftlichkeitsberatung in Anspruch zu nehmen.

Was folgt für den Neubau und was für den Bestand

Grundsätzlich legt die Pflicht zur überwiegend erneuerbaren Heizung im Neubausektor die Latte höher, doch ist schon aus Wirtschaftlichkeitsgründen in diesem Sektor sowieso bereits ein Übergewicht der erneuerbaren Heizsysteme festzustellen.

Hier ist der Druck also für einen großen Teil des Marktes nicht unbedingt zu rigide – auch wenn Vertreter der Bauindustrie angesichts der Neubaurückgänge am liebsten ein Aussetzen der bereits bestehenden energetischen und technischen Auflagen begrüßen würde – aber das dürfte angesichts der Klimakrise und den festen „Wärmewende“-Zielen kaum funktionieren.

Und der Bestand? Hier gehen die konkreten Verbote nicht mehr so weit wie ursprünglich vom Wirtschaftsministerium geplant. Insbesondere die FDP hat mit dem Mantra der Technologieoffenheit erfolgreich dazwischengegrätscht. Während die (nicht wenigen) Kritiker angesichts der etwas aberwitzigen Offenheit für theoretisch mögliche, aber aus Expertensicht unwahrscheinliche grüne und blaue Wasserstoffnetze in naher Zukunft von einer unverantwortlichen liberalen Fata Morgana sprechen, begrüßen die Befürworter, dass durch diese Änderungen die Einseitigkeit des nahezu nur die Wärmepumpe protegierenden Ursprungsentwurfs abgemildert werden konnte. Gerade die Miteinbeziehung der zuvor wenig berücksichtigten Fernwärme sowie das nicht voreilige Türzuschlagen vor noch nicht völlig ausentwickelten Zukunftstechnologien stellt in dieser Sichtweise eine wertvolle Korrektur dar.

Mit Spannung erwartet, aber schon wieder mit Hang zur Kontroverse: die Förderung

Gesetzgeberisch wesentlich einfacher auf die Beine zu stellen als eine Gesetzesnovelle ist an sich das begleitende Förderkonzept, das die gesetzgeberischen Peitschenhiebe nach dem Zuckerbrotprinzip abmildern soll. Hier liegt allerdings immer noch keine endgültige Fassung vor – angesichts der bereits zu Lebzeiten legendären Uneinigkeit in den Vorstellungen der Ampelkoalitionäre nicht unbedingt ein Zeichen dafür, dass die bisherigen Entwürfe ohne womöglich maßgebliche Veränderungen verabschiedet werden.

Dennoch soll hier der Erschließungsantrag skizziert werden, der bislang durchgesickert ist: Für den im GEG verlangten Umstieg auf eine zu mindestens 65 Prozent erneuerbar beheizte Anlage sollen bis zu 70 Prozent der Kosten gefördert werden können – allerdings bei einer Obergrenze von 30.000 Euro für Einfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser für die erste Wohneinheit – und damit bei maximal 21.000 Euro.

In den weiteren zwei bis sechs Wohneinheiten im Mehrfamilienhaus können noch maximal 70 Prozent von 10.000 Euro (sprich: 7.000 Euro) und ab der siebten Wohneinheit nur noch 70 Prozent von 3.000 Euro (also 2.100 Euro) gefördert werden – das gilt auch für Wohneigentümergesellschaften. Bei Nichtwohngebäuden werden ähnliche Fördergrenzen auf Basis von Quadratmeterzahlen angesetzt.

Die angesichts der handfesten Baupreisanstiege doch recht weit unten angesetzte Fördermittelobergrenze soll mutmaßlich verhindern, dass es bei den derzeit teuren Anlagen aufgrund der hohen Nachfrage zu Wucherpreisen auf dem Markt kommt – böse Zungen sagen allerdings, dass die angespannte Haushaltslage des Bundes vielleicht auch eine kleine Rolle spielen könnte.

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