Immer mehr Privatpersonen nutzen digitale Plattformen und Marktplätze, vermieten dort ihre Wohnung, verkaufen Waren oder bieten Dienstleistungen an. Dabei ist den wenigsten bewusst, dass das ab einer gewissen Größenordnung steuerliche Auswirkungen haben kann. Bislang erhielt die Finanzverwaltung die Nutzerdaten für eine Überprüfung der Steuererklärungen nur auf gerichtlichem Wege von den Online-Plattformen. Das Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das seit dem 1. Januar 2023 gilt, soll die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung verbessern und für mehr steuerliche Transparenz sorgen. Was Betroffene wissen müssen, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht bei Ecovis in Landshut.

Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Viele private Nutzer von Online-Plattformen gaben ihre Einkünfte bisher nicht in der Steuererklärung an – das mutmaßt die Finanzämter. Mit dem neuen Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen“, kurz: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) soll damit jetzt Schluss sein. Plattformbetreiber sind seit Beginn des Jahres dazu verpflichtet, Nutzerdaten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, sofern die Aktivitäten der Nutzer bestimmte Grenzen überschritten haben. In folgenden Fällen ist eine Meldung verpflichtend:

  • Wenn der Nutzer oder die Nutzerin mehr als 30 Verkäufe von körperlichen Gegenständen über dieselbe Plattform tätigt oder einen Verkaufserlös von mindestens 2.000 Euro erzielt.
  • Bei der Vermietung von motorisierten und unmotorisierten Verkehrsmitteln wie Autos und Fahrrädern.
  • Bei der Vermietung von Immobilien, wenn die Anzahl der Vermietungen auf derselben Plattform 2.000 Immobilieninserate nicht überschreitet. Eine inserierte Immobilieneinheit umfasst dabei laut Gesetz alle unbeweglichen Vermögen, die an derselben Anschrift gelegen sind, die demselben Eigentümer gehören und die derselbe Anbieter auf einer Plattform anbietet.
  • Bei der Erbringung von persönlichen Dienstleistungen, zum Beispiel Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

Zu den relevanten Daten gehören neben den bekannten Anbieterdaten wie Name, Adresse, Bankverbindung und Steuer-ID auch der Verkaufserlös und die fälligen Gebühren und Provisionen sowie die Anzahl der relevanten Transaktionen des Verkäufers über die Online-Plattform. Die gesetzlichen Regelungen gelten dabei in der gesamten EU.

Anhand dieser Daten kann der Fiskus künftig zumindest stichprobenartig prüfen, ob Verkäufer bisher nicht erklärte gewerbliche Einkünfte erzielt haben, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Ebenso erhält er Informationen darüber, ob Vermieter über Online-Portale steuerpflichtige Mieteinnahmen erzielt haben, die sie bisher nicht in der Steuererklärung angegeben haben.

Was Verkäuferinnen und Verkäufer auf Online-Plattformen beachten müssen

Nutzerinnen und Nutzer von Online-Plattformen sollten ihre Geschäftsvorfälle ab sofort und am besten auch rückwirkend dokumentieren. Dazu gehören unter anderem

  • Aufzeichnungen über die Preise der Waren oder Dienstleistungen,
  • das Datum des Kaufs und Verkaufs und
  • die entstandenen Kosten.

Steuerpflichtig sind dabei allerdings nur Verkaufsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinne aus privaten Verkäufen bleiben weiterhin steuerfrei, wenn der erzielte Gewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro beträgt. Liegt der erzielte Gewinn über dieser Freigrenze, dann ist er in voller Höhe steuerpflichtig. Bei den Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum beträgt die Freigrenze 520 Euro, allerdings nur für eine ansonsten selbst genutzte Wohnung. Bei Wohnräumen, die ein Vermieter nicht selbst nutzt, würden direkt steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung entstehen. Erzielt der Nutzer sonstige Einkünfte, zum Beispiel aus der Vermietung beweglicher Gegenstände wie Autos, Wohnmobilen oder Booten, liegt die Freigrenze bei 256 Euro.

„Besonders Nutzerinnen und Nutzer, die regelmäßig oder eine hohe Anzahl an Sachen verkaufen, müssen vorsichtig sein“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Littich. „Das Finanzamt kann den Handel nämlich als gewerblich einstufen, da es keine klaren Grenzen gibt, wann genau ein Gewerbebetrieb vorliegt. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der Verhältnisse im speziellen Einzelfall.“

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Anika Knop
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-1323
E-Mail: anika.knop@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel