Die Bundesregierung will die Gastronomiebranche weiter entlasten und die Inflation nicht befeuern. Daher verlängerte sie die verminderte Umsatzsteuer von sieben Prozent für Speisen, die Gäste vor Ort verzehren, bis Ende 2023.

Seit 1. Juli 2020 beträgt der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Betriebe vor Ort erbringen, nur sieben Prozent statt 19 Prozent. Diese Regel sollte ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 2022 gelten. Nun bleibt es zur Freude der Gastronomie bis 31. Dezember 2023 dabei. Der Verkauf von Getränken ist allerdings weiterhin von der Steuersatzsenkung ausgenommen.

Wer profitiert von der niedrigeren Umsatzsteuer?

Gastronomiebetriebe, die Restaurant-Dienstleistungen zum Verzehr an Ort und Stelle erbringen, dürfen bis Ende 2023 sieben Prozent Umsatzsteuer berechnen. Zu den begünstigten Betrieben gehören beispielsweise

  • Restaurants und Bistros,
  • Hotels und Cateringunternehmen,
  • Mensen, Kantinen und Kaffees,
  • Bäckereien sowie Metzgereien.

„Schon bisher fallen beim Außer-Haus-Geschäft ohnehin nur sieben Prozent Umsatzsteuer auf Speisen an. Daran ändert sich auch künftig nichts“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Michaela Jeske in Würzburg.

Das sollten Sie beachten

Wichtig: Unternehmen sollten kontrollieren, ob die Kasse richtig eingestellt ist. Viele Systeme sind so programmiert, dass sie zum 31. Dezember 2022 automatisch auf 19 Prozent Umsatzsteuer zurückstellen. Das müssen Unternehmen korrigieren. Sofern die Programmierung hingegen den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent auch für Leistungen ab dem 1. Januar 2023 vorsieht, besteht kein Handlungsbedarf.

„Nach aktuellem Stand soll die verminderte Umsatzsteuer nicht über das Jahresende 2023 hinaus gelten. Unternehmen sollten dies entsprechend bei ihren Planungen berücksichtigen – nicht nur mit Blick auf die Technik, sondern auch aus kaufmännischer Sicht“, sagt Jeske.

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