Noch bis zum 31. März 2024 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben statt 19 Prozent für Gaslieferungen. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, welche Regeln genau gelten und wie die Abrechnungen der Energieversorger aussehen müssen. Ecovis-Steuerberaterin Veronika Lippacher in Erding erklärt, auf was Unternehmen dabei achten müssen.

Was im Gesetz geregelt ist

Grundsätzlich gilt die niedrigere Mehrwertsteuer nur für Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Dabei ist es nicht entscheidend, um welche Art von Gas es sich handelt – also etwa Biogas oder Erdgas. Somit gilt die Umsatzsteuersenkung beispielsweise nicht für Kartuschen. Ermäßigt ist auch

  • die Lieferung von Gas, das ein Lieferbetrieb per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert und
  • das erstmalige Legen eines Gas-Hausanschlusses.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt überdies für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Begünstigt ist die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage.

Das Bundesfinanzministerium erläutert in einem Schreiben die wichtigsten Fragen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte am 25. Oktober 2022 nun, wie die Neuregelung im Einzelnen auszulegen ist (III C 2 – S 7030/22/10016 :005). Das Wichtigste im Überblick:

Diese Regeln gelten jetzt für Versorger und Verbraucher

Viele der neuen Regeln gelten künftig für Versorger, die die Abrechnungen für Unternehmen erstellen.

  • Ist der Ablesezeitpunkt zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. März 2024, beträgt der Umsatzsteuersatz für die komplette Gas- oder Wärmelieferung sieben Prozent.
  • Für Ablesezeiträume nach dem 31. März 2024 müssen Unternehmen für die kompletten Lieferungen 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlen.
  • Versorger dürfen Rechnungen über Abschlagszahlungen auch innerhalb des begünstigten Zeitraums mit 19 Prozent ausstellen und erst mit der Endabrechnung verrechnen und korrigieren. Unternehmen dürfen dann die 19 Prozent Vorsteuer geltend machen, müssen diese aber mit der Endabrechnung berichtigen.
  • Jahresboni sind auf die unterschiedlichen Zeiträume aufzuteilen. Dies kann zeitabhängig erfolgen. Eine Jahresrückvergütung beispielsweise ist für das gesamte Kalenderjahr 2022 zu 75 Prozent (Januar bis September) mit 19 Prozent und zu 25 Prozent (Oktober bis Dezember) mit sieben Prozent zu berücksichtigen.

Das sollten Sie beachten

„Die Neuregelung ist so kompliziert, dass schnell Fehler bei der Abrechnung passieren können. Wir empfehlen Unternehmern und Verbrauchern, ihre Gas- und Wärme-Abschlussrechnungen akribisch zu überprüfen“, sagt Steuerberaterin Lippacher. Kurz zusammengefasst heißt das: Liegt der Zeitpunkt der Rechnung zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. März 2024 gilt für die komplette Lieferung der ermäßigte Steuersatz. „Sollte bei Abschlagsrechnungen noch der reguläre Steuersatz ausgestellt sein, ist dies kein Problem, wenn die Endabrechnung stimmt. Wir beraten Sie dazu gerne“, sagt Steuerberaterin Veronika Lippacher

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