Bundestag und Bundesrat haben im November eine Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden bewilligt. Als Konsequenz ziehen die Schwäbisch Haller Stadtwerke den im Dezember fälligen Abschlag ihrer Gas- und Wärmekunden nicht ein.

Die Bundesregierung hat erneut auf die anhaltende Energiepreiskrise reagiert und will durch weitere Maßnahmen die Verbraucher entlasten. Anfang November hat die Regierung die Einführung von Preisbremsen bei Strom, Gas und Wärme beschlossen. Die Preisbremsen sind aktuell noch nicht ausgestaltet, sollen aber in 2023 in Kraft treten. Um zwischenzeitliche finanzielle Belastungen abzufedern, hat die Bundesregierung auch eine Soforthilfe für die Gas- und Wärmeverbraucher beschlossen. Hierzu haben Bundesrat und Bundestag zugestimmt.

Die Soforthilfe sieht vor, dass Gas- und Fernwärmekunden den Abschlag im Dezember nicht zahlen müssen. „Wir begrüßen jede Form der Entlastung. Natürlich entfallen auch für unsere Erdgas- und Wärmekunden die Abschläge im Dezember. Das heißt, wir ziehen den im Dezember fälligen Abschlagsbetrag nicht ein. Kunden, die den Abschlag per Überweisung oder Dauerauftrag an uns bezahlen, können die Überweisung im Dezember aussetzen“, erklärt der Marketing- und Vertriebsleiter der Stadtwerke Schwäbisch Hall, Thomas Deeg.

Der Wegfall des Dezemberabschlags entspricht jedoch nicht dem Entlastungsbetrag, der in der nächsten Jahresabrechnung zum Ansatz kommt. Die Bundesregierung hat den Wegfall der Dezemberabschläge festgelegt, damit noch im Jahr 2022 eine vorläufige finanzielle Entlastung stattfindet. Die konkrete Ausweisung des tatsächlichen Entlastungsbetrags erfolgt über die Jahresabrechnung. Die Stadtwerke-Kunden erhalten ihre Jahresrechnung für 2022 Ende Januar 2023.

Der Entlastungsbetrag bei der Gasversorgung errechnet sich aus dem Verbrauchspreis pro Kilowattstunde, der bei den Stadtwerken für Erdgas im Dezember gilt, multipliziert mit einem Zwölftel der im September gültigen Jahresverbrauchsprognose. Außerdem wird ein Zwölftel des Grundpreises erlassen.

Bei der Wärmeversorgung errechnet sich der Entlastungsbetrag auf Grundlage des Septemberabschlags 2022 zuzüglich des Werts von 20 Prozent des Septemberabschlags.

„Die Berechnung des Entlastungsbetrags erfolgt nach dem Willen der Bundesregierung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose 2022 und nicht auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs im Jahr 2022. Die Regierung will damit Einsparungen beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen“, sagt Thomas Deeg.

Sonderfälle

Die genannte Ausgestaltung der Entlastung gilt für die direkten Gas- und Wärmekunden der Stadtwerke Schwäbisch Hall, also Hausbesitzer, Mieter mit eigenem Zähler und kleinere Gewerbe. Bei Mietern ohne Energiebezugsvertrag mit den Stadtwerken hängt es davon ab, ob ihr Abschlagsbetrag im Jahr 2022 schon erhöht wurde. Ist dies der Fall, dann müssen sie ihrem Vermieter im Dezember nur den Abschlagsbetrag zahlen, der vor der Erhöhung galt.

Fand keine Erhöhung statt, wird der Abschlag in normaler Höhe fällig. Die Mieter bekommen die Erstattung vom Vermieter über die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022. Dasselbe gilt für Wohnungseigentümer ohne Energiebezugsvertrag mit den Stadtwerken. Sie erhalten ihr Geld über die Abrechnung der Hausverwaltung.

 

Über die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH

Die Stadtwerke Schwäbisch Hall stehen für über 50 Jahre zuverlässige und sichere Energieversorgung in Schwäbisch Hall und Umgebung. Aus dem im Jahr 1971 gegründeten Versorgungsunternehmen ist ein erfolgreicher Mittelständler mit über 650 Beschäftigten geworden, der durch sein Gestalten der Energiewende und durch vorausschauendes Handeln deutschlandweit als Pionier in der Energiewirtschaft anerkannt ist.

Die Stadtwerke Schwäbisch Hall sind da, wo man sie braucht. Und sie übernehmen Verantwortung: für die Menschen, für die Umwelt und für unser aller Ressourcen.

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