Der B.KWK und die mit ihm kooperierenden Verbände freuen sich über die Regelung für iKWK-Systeme, die monatsweise Ermittlung des Pflichtanteils der innovativen Wärmeanteile rückwirkend zum 1. Dezember 2021 in Kraft treten zu lassen. Die Regelung sorgt für Planungs- und Investitionssicherheit bei Investoren und Betreibern und hilft, der gegenwärtigen Energiekrise entgegenzuwirken.

Möglich macht das die Änderung des § 19 der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV). Diese Änderung ist Teil des jüngst beschlossenen Gesetzespaket zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften. Konkret bedeutet sie, dass Betreiber im Jahr 2023 – bei Geboten ab 2021 – anstelle des bisher gültigen Werts von 30 der Referenzwärme, auch im Inbetriebnahmejahr nur noch für jeden vollen Monat, der dem Datum der Dauerinbetriebnahme folgt, 2,5 Prozentpunkte des innovativen Anteils an der Referenzwärme in der Jahresabrechnung nachweisen müssen.

Der Präsident des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK), Claus-Heinrich Stahl, erläutert dazu: „Für Betreiber von iKWK-Anlagen war dies ein Hemmnis für die Wirtschaftlichkeit. Die Gefahr unter den 30 Prozent zu bleiben und somit die Förderung zu verlieren, war groß. Daher werden bis jetzt iKWK-Anlagen bei einer Fertigstellung nach April erst im Folgejahr in Betrieb genommen.“

Der B.KWK hatte sich lange für diese Änderung – den monatlichen Bezug statt des Kalenderjahresbezugs heranzuziehen und dies auch rückwirkend – in seinen Stellungnahmen und Empfehlungen eingesetzt.

Claus-Heinrich Stahl zeigt sich zufrieden mit der neuen Regelung: „Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherige Regelung einem schnellen Aufbau innovativer KWK-Systeme auf Basis erneuerbarer Energien zuwiderlief. Diese Hürde ist nun beseitigt und wird kurzfristig, als auch mit Blick auf die Erreichung der Klimaziele, helfen, die Wärme- und Stromversorgung Deutschlands zu stabilisieren. Für KWK-Anlagen, die eine Ausschreibung in 2021 gewonnen haben, wird allerdings eine Referenzwärme von 35 Prozent vorgeschrieben, die in der jetzigen Änderung nicht eingeschlossen ist. Der B.KWK arbeitet daran, eine rechtzeitige Klärung herbeizuführen – gegebenenfalls über die Clearingstelle EEG/KWKG.

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