Seit Anfang 2022 können Besitzer von Elektroautos am Handel mit der Treibhausgas-Quote (THG-Quotenhandel) teilnehmen. So können sie mit ihrem Elektroauto Geld verdienen. Welche steuerlichen Folgen das für Unternehmen hat, weiß Steuerberaterin Anja Lamm von Ecovis in Güstrow.

Was ist die THG-Quote?

Fossile Kraftstoffe erzeugen beim Verbrauch Treibhausgase in Form von Kohlendioxid-Emissionen. Seit 2019 müssen Mineralölunternehmen zum Ausgleich der Treibhausgase eine Treibhausgasminderungsquote erfüllen. Das bedeutet, sie müssen einen bestimmten Anteil der durch den verkauften Kraftstoff entstehenden Treibhausgase durch „saubere“ Anteile ausgleichen. Für das Jahr 2022 sind es sieben Prozent; 2030 werden es 25 Prozent sein. Für die Mineralölkonzerne soll dies ein Anreiz sein, dass sie in emissionsärmere Kraftstoffe oder in Anlagen für erneuerbare Energien investieren.

Die „sauberen“ Anteile entstehen durch das Laden von Elektroautos. Aus den gemeldeten Lademengen errechnet das Umweltbundesamt den Durchschnittsstromverbrauch eines Elektroautos und anhand dessen eine jährliche Treibhausgasminderungsquote. Für 2022 liegt dieser Wert bei zwei MWh (Megawattstunde) Ladestrom pro Elektroauto. Daraus ergibt sich eine THG-Quote von 1.028,16 Kilogramm CO₂-Äquivalent pro Auto.

Wie lässt sich damit Geld verdienen?

Besitzer von Elektroautos können ihre THG-Quote über Zwischenhändler verkaufen lassen. Voraussetzung ist, dass der Name des Besitzers im Fahrzeugschein steht. Der Fahrzeugschein ist beim Zwischenhändler vorzulegen.

Die Zwischenhändler bündeln die ihnen von den Autobesitzern angebotenen Quoten und verkaufen diese im Paket weiter. Je nach Anbieter gibt es aktuell eine THG-Prämie pro Jahr und Auto von 200 bis 400 Euro.

Was sagt das Finanzamt dazu?

„Befindet sich das Auto im Betriebsvermögen, also wird es überwiegend betrieblich genutzt, sind die THG-Prämien sowohl in der Ertragsteuer als auch in der Umsatzsteuer des Unternehmens zu erfassen und damit steuerpflichtig“, sagt Steuerberaterin Lamm. Dies gilt auch für an Arbeitnehmer überlassene Dienstwagen. In der Regel ist der Arbeitgeber als Fahrzeughalter eingetragen und somit prämienberechtigt.

„Gehört das Elektroauto einer Privatperson, dann sind die Einnahmen laut Bundesfinanzministerium steuerfrei“, sagt Lamm. Auch Umsatzsteuer fällt dann nicht an, wenn sich das Auto im Privatvermögen befindet. Besitzer von Hybridfahrzeugen sind vom THG-Quotenhandel ausgeschlossen.

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