Damit Bund, Länder und Kommunen schneller auf die Folgen des Ukraine-Kriegs reagieren können, sind die Vergaberegeln für die öffentliche Verwaltung in diesem Zusammenhang gelockert worden.

Ein Rundschreiben aus dem Bundeswirtschaftsministerium definiert, was unter Lockerungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg zu verstehen ist. Es empfiehlt bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8, Absatz 4, Nr. 9 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Bei einer solchen Dringlichkeitsvergabe ist es sogar gestattet, lediglich ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots anzuschreiben.

Unterbringung und Gefahrenabwehr

Zu den Leistungen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, zählen Aufträge im Zusammenhang mit der Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge, deren Versorgung und medizinische Behandlung. Darüber hinaus geht es auch um eine schnelle Gefahrenabwehr – etwa durch IT-Sicherheit oder Gesundheits- und Katastrophenschutz.

Für die Vergabestellen des Bundes gelten, befristet bis Jahresende 2023, erweiterte Möglichkeiten zur Direktvergabe. Diese können bis zu einem Auftragswert von 8.000 Euro bei Bauaufträgen und bis 5.000 Euro bei anderen angewendet werden.

Das Rundschreiben enthält auch Ausführungen zur empfohlenen Vergabepraxis oberhalb der Schwellenwerte.

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