Das Bundesarbeitsgericht hat es jetzt bestätigt: Wenn Mitarbeiter in Kurzarbeit sind, haben sie keinen Anspruch auf ihren vollen Urlaub. Arbeitgeber dürfen dann den Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer anteilig kürzen. Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock, erklärt die Entscheidung.

„Eine Überraschung war das Urteil nicht“, sagt Gunnar Roloff, Arbeitsrechtler bei Ecovis in Rostock mit Blick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30. November 2021 (Aktenzeichen: 9 AZR 225/21). „Das Gericht hat aber mit diesem Grundsatzurteil für Klarheit gesorgt“, sagt Roloff. Das BAG entschied, dass Chefs den Jahresurlaub ihrer Beschäftigten anteilig kürzen können, wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen. Der klagenden Arbeitnehmerin wurde kein weiterer Urlaubsanspruch für die Monate zugesprochen. Denn sie war wegen der Kurzarbeit vollständig von der Arbeitspflicht befreit.

„Wie viel Urlaubsanspruch Beschäftigte nach Kurzarbeit haben, ist kompliziert“

Das BAG hat in seinem Urteil nochmals bestätigt, dass sich der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf insgesamt 24 Werktage beläuft. Ist die vertraglich festgelegte Arbeitszeit auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen. „In der Praxis ist es aufgrund der individuellen Arbeitsverhältnisse und Verträge kompliziert, den konkreten Urlaubsanspruch nach Kurzarbeit zu berechnen, eine einfache Formel dafür gibt es leider nicht“, kommentiert Arbeitsrechtler Roloff. Worauf es ankommt? „Auf den vertraglich vereinbarten Urlaub mit den Mitarbeitern, an wie vielen Tagen die Woche sie arbeiten und wie lange sie genau in übers Jahr gesehen in Kurzarbeit waren“, sagt er.

Urlaub und Kurzarbeit bleiben Dauerthemen in der Pandemie

Mit dem Urteil haben die Arbeitsrichter des BAG die Vorinstanzen bestätigt. Diese hatten die Klage abgewiesen. „Wegen der Corona-Pandemie hat das Urteil Auswirkung auf viele Arbeitsverhältnisse“, sagt Roloff. Denn nicht nur in der Vergangenheit sahen sich Betriebe gezwungen, Kurzarbeit einzuführen. „Viele Arbeitgeber müssen vermutlich auch in der vierten Corona-Welle Kurzarbeit anordnen“, vermutet Roloff. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts herrscht hinsichtlich des Urlaubsanspruchs nun zumindest Klarheit.

Das könnte Sie auch interessieren: Resturlaub und Kurzarbeit 2021: Welchen Anspruch haben Mitarbeiter? (ecovis.com)

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel