Beenden Gesellschafter eine Personengesellschaft, können sie das Gesellschaftsvermögen untereinander verteilen. Wenn die Realteiler die einzelnen Wirtschaftsgüter weiterhin betrieblich nutzen oder auch ganze Teilbetriebe zugeteilt bekommen, löst der Vorgang keine Einkommensteuer aus. Doch unterliegt die Realteilung der Umsatzsteuer?

Der Sachverhalt: Realteilung einer Ackerbau-GbR

Eine GbR bewirtschaftete Ackerflächen. Im Juni 2010 lösten die beiden Gesellschafter die GbR auf und vereinbarten eine Realteilung. Einer der beiden Realteiler erhielt unter anderem Pachtrechte an einem Teil der Flächen. Der andere Realteiler bekam Wirtschaftsgüter, die er dann an eine Ackerbau-KG vermietete.

Im Namen der GbR stellten sich die Realteiler Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis für die erhaltenen Wirtschaftsgüter aus. Die Gegenleistung sollte die Aufgabe der Gesellschaftsanteile sein.

Eine Betriebsprüferin beanstandete diese Rechnungen. Ihrer Meinung nach sei die Realteilung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Da dieser Vorgang nicht umsatzsteuerbar ist, sei der Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen nicht korrekt. Ein Vorsteuerabzug ließe sich daraus nicht geltend machen und die GbR schulde die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer.

Urteil: Realteilung unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Die ehemaligen Gesellschafter der GbR wollten die Sichtweise des Finanzamts so nicht hinnehmen und zogen vor Gericht. Aber das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht (Urteil vom 26.07.2019, 5 K 71/19).

Die GbR durfte in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Denn die Aufgabe der Gesellschaftsanteile stellte kein Entgelt für die Übertragung der Wirtschaftsgüter dar. Theoretisch würde die GbR also die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer schulden (§ 14c UStG). Doch zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung hatte die GbR schon nicht mehr existiert. Die Richter urteilten, dass in diesem Fall die ehemaligen Gesellschafter die Umsatzsteuer schulden.

Umsatzsteuer und Einkommensteuer getrennt betrachten

„Bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen sind Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für sich zu betrachten“, sagt Ecovis-Steuerberater Stefan Mack in Giengen, „die ehemaligen Gesellschafter der GbR haben beim Bundesfinanzhof Revision gegen das Urteil eingelegt (V R 3/21). Fraglich ist dort dann, ob sie wirklich die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer schulden.“

Stefan Mack, Steuerberater bei Ecovis in Giengen

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