Unterricht, der auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung vorbereitet, ist umsatzsteuerfrei, wenn der Unterrichtende eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde hat. Gilt das auch für die Ausbildung zum „Kräuterpädagogen“?

Der Streitfall: Steuerpflicht der Kräuterpädagogen-Ausbildung

Ein Lehrgangsanbieter bot Seminare zur Kräuterpädagogen-Qualifizierung an. Lehrgangsinhalte waren fachliche, aber auch didaktische Themen rund um das Thema Wildkräuter. Dadurch sollten die Teilnehmer neue Produkte und Dienstleistungen entwickeln und anbieten können.

Der Anbieter stritt mit dem Finanzamt darüber, wie er seine Seminare versteuern musste. Zuerst setzte er den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent an. Später war er der Meinung, die Lehrgänge seien steuerfrei. Zur Begründung gab er an, dass es sich um eine steuerfreie berufliche Weiterbildung handle (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz, UStG).

Der Lehrgangsanbieter konnte auch eine Bescheinigung des zuständigen Ministeriums vorlegen. Somit würden seiner Meinung nach die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Das Finanzamt versteuerte die Umsätze trotzdem mit 19 Prozent.

Kann der Kräuterpädagogen-Ausbilder seine Seminare steuerfrei abrechnen?

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Lehrgänge dem Regelsteuersatz unterliegen (Urteil vom 17.07.2019, Az. 5 K 1112/18). Die Begründung der Richter: Die behördliche Bescheinigung enthielt keine Angaben dazu, dass die Kräuterpädagogen-Lehrgänge die Teilnehmer auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. In der Bescheinigung stand nur, dass er die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfülle. Das Gericht entschied aber, dass dies alleine nicht ausreicht.

Das Gericht prüfte auch, ob sich der Lehrgangsanbieter unmittelbar auf EU-Recht berufen kann. Es kam aber zu dem Ergebnis, auch so seien seine Umsätze nicht von der Umsatzsteuer zu befreien.

Das sollten Sie beachten

Der Lehrgangsanbieter hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. V R 39/20). „Ich bin gespannt, zu welchem Ergebnis die Richter in München kommen. Denn das Urteil würde auch viele ähnliche Fälle betreffen“, sagt Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe in Bergen, „die Bescheinigung der zuständigen Behörde ist aber nicht alles, denn der Unterricht muss auch zu Schul- und Bildungszwecken erfolgen. Bei der Auslegung dieser Begriffe ändert sich allerdings gerade recht viel.“

Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen

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