Obwohl viele kleine Photovoltaikanlagen kaum Gewinn bringen, stuft das Finanzamt deren Stromerzeugung als Gewerbebetrieb ein und fordert eine Gewinnermittlung an. Diesen Aufwand können sich die Betreiber zukünftig durch einen Antrag auf Liebhaberei sparen.

Hintergrund: Kaum Gewinn bei kleinen Photovoltaikanlagen

Durch stetig sinkende Einspeisevergütungen ergibt sich bei kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) wenn überhaupt nur ein sehr geringer Gesamtgewinn. Finanzämter forderten deshalb in diesen Fällen in den vergangenen Jahren immer öfter den Nachweis einer positiven Totalgewinnprognose vom Anlagenbetreiber. Andernfalls wollten sie die geltend gemachten Anlaufverluste nicht anerkennen, da es sich mangels Gewinnerzielungsabsicht um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handeln sollte.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 forderte der Bundesrat eine Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis 10 kWp. Dieser Vorschlag schaffte es jedoch nicht in das Gesetz.

Vereinfachungsregelung: Antragswahlrecht auf Liebhaberei

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun eine Vereinfachungsregelung geschaffen: ein Antragswahlrecht auf Liebhaberei. Betreiber kleiner PV-Anlagen auf privat genutzten Wohngrundstücken können bei ihrem Finanzamt beantragen, dass die PV-Anlage als ertragsteuerlich unbedeutende Liebhaberei gilt.

Die Liebhaberei auf Antrag bekommen Betreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, wenn die PV-Anlage

  • auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken ist (auch auf Garage, Carport o.ä.) und
  • nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

Ebenfalls begünstigt sind vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie für PV-Anlagen.

Wie stellen Betreiber den Antrag?

PV-Anlagenbetreiber stellen den Antrag schriftlich bei ihrem Finanzamt. Dafür müssen sie keine Formvorschriften beachten, ein einfacher Brief oder eine E-Mail reicht also aus. Da bestimmte inhaltliche Angaben enthalten sein müssen, bietet es sich aber an, auf die Musterformulare der Finanzverwaltung zurückzugreifen. So kann der Antragsteller sichergehen, dass er keine Pflichtangabe übersieht.

Im Antrag auf Liebhaberei müssen Betreiber zusätzlich zur Steuernummer auch die Leistung der Anlage, das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme und den Installationsort angeben. Außerdem muss sich daraus klar ergeben, dass der Antragsteller von der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 Gebrauch machen will. Das muss der Antragsteller also dazuschreiben.

Was bewirkt der Antrag?

Wenn Betreiber den Antrag auf Liebhaberei abgeben, unterstellt das Finanzamt, dass sie die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Daraus ergibt sich, dass das Finanzamt aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt. Eine Anlage EÜR müssen die Betreiber für die PV-Anlage dann ebenfalls nicht mehr übermitteln. Der Antrag wirkt für die Zukunft und für alle noch änderbaren Vorjahre.

Der Antrag auf Liebhaberei hat allerdings keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Denn bei der Umsatzsteuer gelten andere Regeln. Nur bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung können Betreiber die Umsatzsteuer umgehen.

„PV-Anlagenbetreiber sollten sich gut überlegen, ob sie den Antrag auf Liebhaberei stellen. Denn wenn das Finanzamt Bescheide der Vorjahre verfahrensrechtlich ändern kann, darf es dort bereits geltend gemachte Verluste streichen“, rät Ecovis-Steuerberater Erwin Reichholf in Augsburg, „dann droht eine Steuernachzahlung, schlimmstenfalls zuzüglich sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Grundsätzlich ist die Vereinfachungsregelung für viele PV-Anlagenbetreiber aber eine echte Erleichterung.“

Erwin Reichholf, Steuerberater bei Ecovis in Augsburg

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