Für steuerpflichtige Dienstleistungen gilt normalerweise der Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent. Auf bestimmte Lieferungen, beispielsweise von Getreide, ist allerdings der ermäßigte Steuersatz in Höhe von sieben Prozent fällig. Wie sind Umsätze zu versteuern, die Elemente einer Dienstleistung und einer Lieferung beinhalten?

Der Streitfall: Ehemann produziert Futter für die Schweine seiner Ehefrau

Ein regelbesteuernder Landwirt verpachtete einen räumlich abgegrenzten Teil seines Stalls inklusive Betriebsvorrichtungen an seine Ehefrau. Die Ehefrau hatte außerdem einen Ackerbaubetrieb und wandte die Umsatzsteuerpauschalierung an. Sie lieferte ihre Ernte an ihren Ehemann, der die Ernte zu Flüssigfutter weiterverarbeitete. Das Flüssigfutter verfütterte er teils an seine eigenen Schweine, teils bekam es die Ehefrau für die Fütterung ihrer Schweine. Die Bereitstellung des Futters rechnete der Landwirt mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent an seine Frau ab.

Ein Betriebsprüfer beanstandete das: Es läge eine Dienstleistung und keine Lieferung vor. Die Umsätze seien daher mit 19 Prozent zu versteuern. Gegen die Nacherhebung des Umsatzsteuer-Mehrbetrags zog der Landwirt vor Gericht.

Urteil: Fütterung kann eine einheitliche Leistung sein

Das Finanzgericht Münster entschied: Die Fütterung der Schweine ist im Streitfall eine einheitliche Leistung, die sich nicht aufteilen lässt in eine Lieferung von Futter und eine Futtermanagement-Dienstleistung. Aus Sicht der Richter überwog die Dienstleistung: Daher unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 Prozent (Urteil vom 25.02.202, 5 K 3446/18 U).

Der Landwirt könne sich darüber hinaus weder auf eine Steuerermäßigung für die Aufzucht und das Halten von Vieh (§ 12 Absatz 2 Nummer 3 UStG) noch für Leistungen zur unmittelbaren Förderung der Tierzucht (§ 12 Absatz 2 Nummer 4 UStG) berufen.

Eine Berufung unmittelbar auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie scheide ebenfalls aus. Diese erlaubt zwar den EU-Mitgliedstaaten, Dienstleistungen in Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Erzeugung ermäßigt zu besteuern. Deutschland hat die Steuerermäßigung aber nicht in nationales Recht umgesetzt und war auch nicht dazu verpflichtet. Denn es handelt sich um eine Kann-Regelung, nicht eine Muss-Regelung.

Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Landwirte sollten ihre Verträge im Blick behalten

In der Land- und Forstwirtschaft kommen vier verschiedene Umsatzsteuersätze in Frage. Bei manchen Umsätzen ist nicht genau geklärt, welchem Steuersatz sie unterliegen. Das bietet Streitpotenzial mit Betriebsprüfern. „Vor allem bei Umsätzen zwischen Familienmitgliedern schauen Betriebsprüfer genau hin. Ich empfehle Landwirten, die neuen Urteile genau zu verfolgen. Dann können sie mit ihrem Steuerberater die bestehenden Verträge hinsichtlich der korrekten steuerlichen Behandlung überprüfen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber in Niesky.

Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky

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