Die Frist zur Antragstellung der Überbrückungshilfe II läuft am 31. März 2021 ab. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg Unternehmen hin. „Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) im Namen des Antragsstellers einzureichen“, sagt Regina Rosenstock, Gesamtbereichsleiterin Unternehmensförderung der IHK Bonn/Rhein-Sieg: „Die Überbrückungshilfe II bezieht sich auf die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020.“

Der Antrag kann nur einmalig bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember ist möglich. Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe II können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist für die Überbrückungshilfe II bis zum 30. Juni 2021 möglich. Rosenstock: „Rückwirkende Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum Juni bis August 2020) können im Rahmen der zweiten Phase nicht gestellt werden.“ Anträge auf November- und Dezemberhilfe können noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden. Weitere Informationen gibt es unter www.ihk-bonn.de, Webcode @3510.

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