Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise aufzufangen, hat die Regierung zahlreiche Steuererleichterungen auf den Weg gebracht. Was das Konjunkturpaket Ärzten bringt und warum sich Investitionen jetzt auszahlen können.

Am 29. Juni 2020 haben Bundestag und Bundesrat das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen und damit erste zentrale Elemente des Konjunkturpakets der Bundesregierung umgesetzt.

Kaufanreize bieten, Mehrwertsteuer senken

Um die Wirtschaft anzukurbeln, sollen die Menschen rasche Kaufentscheidung treffen. Anreiz dazu ist die Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent. Die reduzierten Sätze gelten aber nur vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020.

Von der Umsatzsteuersatzsenkung ist jeder Arzt und Heilmittelerbringer betroffen, der auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze hat. „Neben den positiven Effekten auf die Marge oder wegen erhöhter Nachfrage bringt die Änderung aber auch einen erheblichen Umstellungsaufwand mit sich“, sagt Mathias Parbs, Steuerberater bei Ecovis in Rostock. Seine Rostocker Kollegin, Steuerberaterin Annette Bettker, ergänzt: „Das betrifft beispielsweise die Abrechnung von Anzahlungen, Gutscheine und Dauerleistungen wie Miete oder Leasing.“

Zusätzlich ist das Buchhaltungs- und Kassensystem zu ändern. Preisauszeichnungen in der Praxis oder auf der Homepage sind anzupassen. „Beim Rechnungseingang ist sicherzustellen, dass die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen“, erklärt Bettker.

Liquidität schaffen wird ab sofort erleichtert

Um die Liquidität zu sichern, sollen auch Freiberufler ihre Verluste besser mit Gewinnen aus Vorjahren verrechnen können. Ohne Beschränkung auf bestimmte Jahre wurde dafür die Grenze für den Verlustrücktrag bei Einzelveranlagung von einer auf fünf Millionen Euro erhöht und bei Zusammenveranlagung – etwa bei Freiberufler- Ehegatten – von zwei auf zehn Millionen Euro. „Dieser Verlustrücktrag konnte bisher immer erst beim Finanzamt beantragt werden, wenn man die Steuererklärung für das Jahr, in dem der Verlust entstanden ist, machte“, erklärt Parbs.

Steuervorauszahlungen absenken

Wurden die Vorauszahlungen für die Steuer 2020 schon auf null Euro gesenkt, dann kann man jetzt pauschal und ohne Nachweise bei der Berechnung seiner nachträglichen Vorauszahlungen für 2019, die möglicherweise noch zu zahlen sind, beantragen, dass nur 70 Prozent statt bisher 100 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte für die Berechnung der Steuerschuld vom Finanzamt verwendet wird. Damit unterstellt das Finanzamt einen pauschalen Verlustrücktrag, indem es bei der Schätzung nur 70 Prozent der Einkünfte annimmt. „Man kann auch mehr als 30 Prozent beantragen. Das ist aber mit geeigneten Unterlagen zu beweisen“, sagt Steuerberaterin Bettker.

Geht es nicht mehr um Vorauszahlungen, sondern schon um die Steuererklärung für 2019, dann darf man statt 100 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte nur 70 Prozent ansetzen, um die Steuer zu berechnen. „Das bringt Entlastung, denn bei der Steuererklärung für 2019 kann die Nachzahlung schon geringer ausfallen oder es gibt eine höhere Erstattung. Und zwar nicht erst dann, wenn man die Steuererklärung für 2020 abgibt“, erklärt Bettker. Erst wenn man die Erklärung 2020 final einreicht, passt das Finanzamt die Steuererklärung für 2019 nachträglich an die endgültigen Zahlen an.

Möglichkeiten zur Abschreibung verbessert

Der Gesetzgeber führt für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also beispielsweise für Fahrzeuge und Betriebsvorrichtungen, die 2020 oder 2021 angeschafft werden, eine degressive Abschreibung ein. „Wer jetzt investiert, spart nicht nur bares Geld durch die niedrigere Mehrwertsteuer, sondern auch wegen der degressiven Abschreibung“, sagt Ecovis-Steuerberater Mathias Parbs.

Fristverlängerung für den Investitionsabzugsbetrag

Viele Ärzte stehen vor dem Problem, dass sie für im Jahr 2017 abgezogene Investitionsabzugsbeträge wegen des Liquiditätseinbruchs durch die Corona-Krise nicht wie geplant im Jahr 2020 investieren können. Eigentlich müssten sie daher den Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen und die Steuernachforderung verzinst begleichen. Um diesen negativen Effekt zu vermeiden, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert.

E-Dienstwagen werden günstiger

Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug, das keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer hat (also reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge) auch privat genutzt, ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises zu versteuern. Das galt bisher nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges nicht mehr als 40.000 Euro betrug. Diese Grenze wurde jetzt auf 60.000 Euro erhöht.

Mathias Parbs, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock

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