Die Frist für die Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen läuft zu Ende September aus. Bitte prüfen Sie für Ihr Unternehmen ob Sie antragsberechtigt sind und stellen Sie bis zum 30. September 2020 einen Antrag auf Überbrückungshilfe.

Anspruchsberechtigung:

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen antragsberechtigt, bei dem der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist.

Was erstattet die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von …

  • 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >70 Prozent
  • 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >50 Prozent und <70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >40 Prozent und <50 Prozent

… im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Förderhöhe:

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Beantragung:

Sie können die Überbrückungshilfe nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt beantragen lassen. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform.

Frist:

Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. (Änderungsanträge können bis einschließlich 30. Oktober 2020 gestellt werden.)

Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Warnung:

Es sind gefälschte E-Mails in Zusammenhang mit der Über­brückungs­hilfe Corona im Umlauf, die einen Antrag als PDF zum Download anbieten.

Das Bayerische Wirtschafts­ministerium fordert alle Empfänger dieser E-Mails auf, die Nachricht zu ignorieren und die Anlage nicht zu öffnen.

Hinweis: Die Antragsstellung erfolgt online und ausschließlich über Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.

Weitere Informationen unter https://www.stmwi.bayern.de/…

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