„Die Finanzierung der touristischen Infrastruktur ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und darf nicht zu einer weiteren Sonderlast für einzelne Branchen und  Unternehmen führen. Bereits heute ist das Saarland Hochsteuerland. Die finanzielle Belastung der Unternehmen durch Steuern und Beiträge ist im Bundesvergleich überdurchschnittlich. Wird nun auch noch ein Tourismusbeitrag eingeführt, schadet dies dem Wirtschaftsstandort Saarland gleich in mehrfacher Hinsicht: Er verringert die Chancen auf Ansiedlungen neuer Betriebe, schwächt die Investitionskraft bestehender Unternehmen und belastet deren Wettbewerbsfähigkeit. Die Kommunen sollten stattdessen Einnahmen dort generieren, wo die Belastung im Saarland nur unterdurchschnittlich ist – etwa die Grundsteuer B.“ So kommentiert IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Heino Klingen im Vorfeld der Anhörung im Landtag am 12. September die von der Landesregierung geplante Einführung einer Tourismusabgabe und eines Tourismusbeitrags im Saarland.

Tourismusbeitrag belastet insbesondere kleine und mittlere Unternehmen

Zusammen mit der IHK sprechen sich auch die Handwerkskammer des Saarlandes (HWK), die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände (VSU), der Dehoga Saarland und der Handelsverband Saar gegen zusätzliche Belastungen der Wirtschaft aus. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass die Kommunen bereits über die Gewerbebesteuer an der Wertschöpfung im touristischen Sektor partizipieren. Insgesamt beläuft sich die finanzielle Mehrbelastung der Unternehmen der Saarwirtschaft gegenüber dem Bundesschnitt auf inzwischen fast 60 Millionen Euro jährlich. Darüber hinaus können einzelne Kommunen unter engen Voraussetzungen Kurbeiträge erheben. Die nun geplante Änderung des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) weitet den Kreis dieser Gemeinden erheblich aus. Die Zahl der beitragspflichtigen Unternehmen wird dadurch größer, so dass zukünftig alle Unternehmen beitragspflichtig werden, denen durch den Tourismus vermeintliche Vorteile entstehen. Aus Sicht der Verbände läuft ein derartiger neuer Beitrag auf eine doppelte Finanzierung hinaus, da der Betrieb und die Instandhaltung der touristischen Infrastruktur heute bereits aus dem Gewerbesteueraufkommen geleistet werden können. Mit anderen Worten: Kommunen, die eine solche Abgabe einführen, müssen die Gewerbesteuer entsprechend reduzieren. Nach Auffassung der Wirtschaft wird ein Tourismusbeitrag vor allem kleine und mittlere Unternehmen belasten. Sollte er eingeführt werden, stehen die Unternehmen vor der Notwendigkeit, entweder Preiserhöhungen durchzusetzen oder die Mehrbelastung selbst zu tragen.

Gleiches gilt für die Einführung einer Tourismusabgabe, mit der die Übernachtungsgäste belastet werden sollen. Der gestiegene Wettbewerb und die hohe Preistransparenz werden in vielen Fällen dazu führen, dass sich die ohnehin unterdurchschnittliche Gewinnmarge der Hotelbetriebe weiter verschlechtert. Darüber hinaus würden sowohl eine Tourismusabgabe als auch ein Tourismusbeitrag die bereits hohe Bürokratielast nochmals deutlich erhöhen.

Erheblicher Nachbesserungsbedarf

Zudem sehen die Kammern und Verbände erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der Formulierung der Gesetzesvorlage, um die negativen Folgen für die Wirtschaft in Grenzen zu halten.

Besonders die im Gesetzentwurf vorgesehene Option, dass die Gemeinden ohne  eine verbindliche Kopplung an die Ziele der Tourismusstrategie touristische Mittel generieren können, stößt in der Wirtschaft auf Kritik. „Das halten wir für den falschen Weg. Investitionen in die touristische Infrastruktur verlangen ein abgestimmtes interkommunales Engagement. Es ist daher sicherzustellen, dass die betroffenen Betriebe und die touristischen Akteure bei der Entscheidung zur Verwendung der Gelder eingebunden werden“, so Klingen.

Aus Sicht der Wirtschaft sollten Unternehmer, die zur Finanzierung touristischer Einrichtungen und Veranstaltungen herangezogen werden, gegenüber der Kommune auch ein Mitspracherecht hinsichtlich der zielgerichteten Verwendung der eingenommenen Mittel haben. Die Aufnahme eines derartigen Mitbestimmungsrechts in die Gesetzesvorlage würde diesem Ansinnen Rechnung tragen.

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