Nicht nur Unternehmen, sondern auch Kommunen sind umsatzsteuerrechtlichen Risiken ausgesetzt. Manchmal führt auch an einem Streit mit dem Finanzamt vor Gericht kein Weg vorbei.

Seit Februar kann sich die Kommune Burgstädt über ansehnliche 2,7 Millionen Euro freuen. Die Summe fließt ihr nach einem gewonnenen Rechtsstreit um die umsatzsteuerliche Anerkennung gezahlter Vorsteuern zu. Bei dem Verfahren ging es um ein von der Stadt gebautes Schwimmbad, das die Kommune an eine von ihr gegründete Betreibergesellschaft verpachtet hat. Strittig war, ob die Stadt dabei unternehmerisch tätig und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Stadt hatte im Pachtvertrag mit Blick auf das öffentliche Interesse die Eintrittspreise für das Schwimmbad festgelegt und sich verpflichtet, für Verluste aufzukommen. Da dies von vornherein einem Zuschuss der Gemeinde zum Badbetrieb gleichkomme, so monierte die Finanzbehörde, liege keine unternehmerische Überlassung vor. Konsequenz: Die Stadt dürfe die von ihr bei den Baukosten für das Schwimmbad gezahlte Vorsteuer nicht geltend machen.

Ein Fall für das Gericht

Die Kommune wollte das so nicht hinnehmen und zog mit Unterstützung von Ecovis bis zum Bundesfinanzhof. „Wenn die Stadt selbst Betreiber des Schwimmbads gewesen wäre, hätte sie ja auch Anspruch auf den Vorsteuerabzug gehabt“, erläutert Sven Blechschmidt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Dresden. Er hat zusammen mit Michael Pestner, Leiter der Ecovis-Niederlassung in Burgstädt, die Belange der Stadt in dem Verfahren vertreten.

Zu klären waren vor Gericht einige entscheidende Fragen. Ist die Kommune auch dann unternehmerisch tätig, wenn sie verbilligt Leistungen über die Verpachtung anbietet? Welche Rolle spielen dabei Zuschüsse und die Dauer des Leistungsangebots? Die Experten von Ecovis, die die Kommune steuerliche betreuen und auch die Wirtschaftsprüfung durchführen, sahen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Die Überlassung des Schwimmbads sei zwar verbilligt, aber nicht zu einem symbolischen Preis erfolgt. „Es liegt somit eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, auch wenn ein solches Bad nicht kostendeckend zu betreiben ist“, sagt Blechschmidt. Er betont zudem, dass das Schwimmbad eine dauerhafte Einrichtung ist, die es ohne die Stadt nicht geben würde.

So sah es letztlich auch das Sächsische Finanzgericht in Leipzig, an welches das Verfahren vom Bundesfinanzhof zurückverwiesen wurde. Der von der Stadt gezahlte Zuschuss sei unschädlich und sei nicht mit der Pacht zu verrechnen. Daher schmälere er nicht den Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Gesetzliche Neuregelung beachten

Wie es in anderen Fällen aussieht, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab. Wenn Kommunen außerhalb ihrer herkömmlichen Quellen Einnahmen erzielen, ist insbesondere die Neugestaltung des Paragraphen 2b Umsatzsteuergesetz zu beachten. Sie gilt für nach dem 31. Dezember 2016 erzielte Umsätze. Bis zum 31. Dezember 2020 kann eine Übergangsfrist genutzt werden. Die Neuregelung ist nicht nur bei Pachtverträgen, sondern auch für viele weitere von Gemeinden abgeschlossene Verträge zu berücksichtigen.

Sven Blechschmidt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Dresden

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