Auszubildende, die ihre Lehre zwischen dem 01.04.2019 und 30.09.2019 beenden, können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig ihre Gesellenprüfung ablegen. Darauf weist die Handwerkskammer Karlsruhe hin.

Für die vorzeitige Zulassung zur Prüfung müssen Voraussetzungen erfüllt sein:

– Ein Notendurchschnitt im zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis in den prüfungsrelevanten Fächern von mindestens 2,4.
– Ein Notendurchschnitt im Zeugnis der Zwischenprüfung oder Teil 1 der Gesellenprüfung von mindestens 2,4.
– Die Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass der Auszubildende über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und ihm bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.
– Der Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungskurse.
– Die Führung der vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte).

Die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten.

Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit durch entsprechende Berufspraxis nachweisen kann (Externenprüfung).
Alle Anträge müssen bis spätestens 01. September 2018 beim zuständigen Prüfungsausschuss eingereicht werden.

Die Antragsformulare erhalten die Auszubildenden bei der jeweiligen Innung bzw. deren Geschäftsstelle. Diese sind gleichzeitig auch Ansprechpartner bei Fragen zur vorzeitigen und externen Zulassung. Die Kontaktdaten finden sich auf unserer Homepage unter http://www.hwk-karlsruhe.de/….

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