Nach § 51a Abs. 2b bis 2e EStG wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Die Kapitalertragsteuer ermäßigt sich gemäß § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG um 25% der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Damit wird die erhobene Kirchensteuer bereits bei der Ermittlung der Höhe der Abgeltungsteuer berücksichtigt und kann nicht – ein zweites Mal – im Wege des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.
Tipp: Logisch ist, dass das Abzugsverbot nur für private Kapitaleinkünfte gelten darf, da nur für diesen Bereich eine Abgeltungswirkung eintritt. Es tritt jedoch keine Abgeltungswirkung für Kapitalerträge ein, die zu anderen Einkunftsarten gehören. Somit ist ein Sonderausgabenabzug bei gewerblichen Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 8 EStG zuzulassen, weil sie gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen.
Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. X B 172/16). Lehnt die Finanzverwaltung in vergleichbaren Fällen einen Sonderausgabenabzug ab, sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.
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