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	<title>Firma Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, Autor bei Presseradar</title>
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		<title>Betriebsratsarbeit in Corona-Zeiten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Firma Schomerus &#38; Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 May 2020 13:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[bag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Coronakrise stellt Unternehmen vor riesige Herausforderungen und enormen Zeitdruck. Wer jetzt z.B. Kurzarbeit einführen will, braucht dazu die Zustimmung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/05/18/betriebsratsarbeit-in-corona-zeiten/" data-wpel-link="internal">Betriebsratsarbeit in Corona-Zeiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Die Coronakrise stellt Unternehmen vor riesige Herausforderungen und enormen Zeitdruck. Wer jetzt z.B. Kurzarbeit einführen will, braucht dazu die Zustimmung seines Betriebsrats.</b></p>
<p>Doch wie soll in Zeiten der Quarantäne und des Home-Office das Betriebsratsgremium schnell zusammenkommen und Beschlüsse fassen, etwa einer Betriebsvereinbarung oder einer Versetzung zustimmen, wenn eine gemeinsame physische Sitzung der Mitglieder nicht möglich (und aus gesundheitlichen Gründen auch nicht empfehlenswert) ist?</p>
<p>Denn eine Beschlussfassung des Betriebsrats ist nach ganz überwiegender Auffassung nur in einer Präsenzsitzung möglich, auch wenn das BetrVG ein ausdrückliches Verbot etwa der Videokonferenz nicht kennt. Fernmündliche Beschlüsse oder eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege, etwa per Videokonferenz werden – jedenfalls im Normalfall – für unzulässig gehalten, auch dann, wenn alle Mitglieder mit dieser einverstanden sind. Ob Ausnahmen möglich sind, ist bisher strittig geblieben. Wichtigstes Argument gegen die Zulässigkeit ist die Vorschrift in § 30 BetrVG, dass die Sitzungen nicht öffentlich sind.</p>
<p>Diese geschilderte Rechtsauffassung spiegelt schon lange nicht mehr die Realität in vielen mittelständischen und Großunternehmen wider und erschwert die Mitbestimmung dort, wo viele Betriebsratsmitglieder an weit voneinander entfernten Orten eingesetzt werden. Bislang hatte aber auch das BAG offenbar keine Gelegenheit, durch seine Rechtsprechung korrigierend einzugreifen.</p>
<p>Aus gegebenem Anlass hatte daher der Bundesarbeitsminister im März zunächst eine sogenannte Ministererklärung herausgegeben. Darin erklärt Bundesminister Heil, dass eine Beschlussfassung per Videokonferenz, jedenfalls in diesen Ausnahmezeiten möglich sein soll und die Sitzungsteilnehmer ihre Teilnahme auch in Textform erklären könnten, etwa per Email. Derartig gefasste Beschlüsse seien nach seiner Auffassung wirksam.</p>
<p>Die Ministererklärung als solche ist für die Arbeitsgerichte nicht bindend. Sie stellt mehr einen Appell an die Betriebsparteien dar, pragmatischen (d.h. technischen) Lösungen nachzugehen und die Wirksamkeit von entsprechend gefassten Beschlüssen nicht in Frage zu stellen. Für mehr Rechtssicherheit wäre gesorgt, wenn der Bundesgesetzgeber schleunigst die Regelung aus § 41 a des Europäischen Betriebsrätegesetzes für das BetrVG übernehmen würde. Dort ist für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen die Teilnahme an Sitzungen mittels „neuer Informations- und Kommunikationstechnologien“ möglich, wenn dies in der Geschäftsordnung des BR so vorgesehen ist und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.</p>
<p><b>Update:</b></p>
<p>Nach Kritik aus der Fachwelt und der Wirtschaft haben die Koalitionsparteien nun doch Ende April im Bundestag ein Gesetz verabschiedet, dem der Bundesrat am 15. Mai 2020 zugestimmt hat.</p>
<p>Mit Wirkung ab dem 1. März 2020 soll gemäß § 129 BetrVG die Teilnahme und die Beschlussfassung von Betriebsräten mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen können, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung soll unzulässig sein.</p>
<p>Die Anwesenheit kann in Textform bestätigt werden. Entsprechendes gilt für Gesamt- und Konzernbetriebsräte. Gleiches soll auch für die Sitzung und Beschlussfassung in der Einigungsstelle gelten. Damit wären – wenn auch vorübergehend – „virtuelle“ Einigungsstellensitzungen möglich. Entsprechendes soll auch für Sprecherausschüsse und Europäische Betriebsräte gelten.</p>
<p>Ebenfalls sollen Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Technik zulässig sein.</p>
<p>Im Sinne der Rechtssicherheit ist dieser Vorschlag gegenüber dem Festhalten an der Ministererklärung im Grundsatz zu begrüßen. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen aber bereits zum 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft treten. Ob die Rückkehr zu rein „analogen“ Beschlussfassung ab kommenden Januar wirklich zielführend ist, darüber mag man streiten. Vielleicht helfen die bis dahin gesammelten Erfahrungen, um diese bei der Entscheidung über eine Verlängerung des Gesetzes einfließen zu lassen. Über den Fortgang des Gesetzgebungsprojekts halten wir Sie auf dem Laufenden.</p></div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer<br />
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<div>Weiterführende Links</div>
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            </div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/05/18/betriebsratsarbeit-in-corona-zeiten/" data-wpel-link="internal">Betriebsratsarbeit in Corona-Zeiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einführung von Office 365 bei NPOs – Chance für eine optimale Digitalisierung (Webinar &#124; Online)</title>
		<link>https://www.presseradar.de/2020/04/27/einfuehrung-von-office-365-bei-npos-chance-fuer-eine-optimale-digitalisierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Schomerus &#38; Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Apr 2020 13:01:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Events]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsleben Corona-Zeiten Marketing Digitalisierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Coronavirus: Ein Schub f&#252;r die Digitalisierung? Bei NPOs sind Klienten, Spender, Ehrenamtliche und Verwaltung zu gleichem Ma&#223; von der Digitalisierung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/04/27/einfuehrung-von-office-365-bei-npos-chance-fuer-eine-optimale-digitalisierung/" data-wpel-link="internal">Einführung von Office 365 bei NPOs – Chance für eine optimale Digitalisierung (Webinar | Online)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">
<p>Coronavirus: Ein Schub f&uuml;r die Digitalisierung?</p>
<p>Bei NPOs sind Klienten, Spender, Ehrenamtliche und Verwaltung zu gleichem Ma&szlig; von der Digitalisierung betroffen. Mit einer Umstellung auf Office 365 k&ouml;nnen sowohl intern als auch extern deutliche Verbesserungen erreicht, Redundanzen vermieden und Kosten langfristig gesenkt werden.</p>
<p>Office 365 bietet eine Vielzahl von M&ouml;glichkeiten, Personen effizienter auf ein gemeinsames Ziel hinarbeiten zu lassen. Dies betrifft sowohl die Arbeit in den klassischen Office-Anwendungen als auch den Austausch untereinander. Die bisherige Mail-Flut entf&auml;llt nahezu vollst&auml;ndig.</p>
<p>Extern kann mit Office 365 bspw. in der Zusammenarbeit mit Spendern und Kooperationspartnern eine direktere und transparentere Kommunikation geschaffen werden. Sicherheit wird mit einer klaren Rechtevergabe erreicht, die einen ungewollten Zugriff auf Dateien und Kommunikationskan&auml;le vermeidet. Selbstverst&auml;ndlich geschieht dies alles DSGVO-konform.</p>
<p>Anhand einer praktischen Demonstration wird Ihnen der Digitale Kompetenzbereich von Schomerus die Office 365-Welt n&auml;herbringen und Ihnen Wege f&uuml;r eine ganzheitliche digitale Transformation aufzeigen.</p>
<p><strong>Dieses Forum Gemeinn&uuml;tzigkeit findet digital statt.</strong></p>
<p>Bitte melden Sie sich wie &uuml;blich an.&nbsp;Eine Teilnahmegeb&uuml;hr gibt es nicht.&nbsp;Die Anzahl an Teilnehmern ist beschr&auml;nkt, da wir versuchen wollen auch digital Fragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erm&ouml;glichen. Nach erfolgreicher Anmeldung schicken wir Ihnen die Zugangsdaten.</p>
<p><strong>Referenten</strong></p>
<p><strong>Dr. Sebastian Brauer</strong><br />Diplom-Kaufmann, Wirtschaftspr&uuml;fer, Steuerberater, CISA<br />+49 40 37601 &#8211; 2403<br /><a href="mailto:sebastian.brauer@schomerus.de">sebastian.brauer@schomerus.de</a></p>
<p><strong>Oliver Schubert</strong><br />Junior Digital Consultant<br />+49 40 37601-2417<br /><a href="mailto:oliver.schubert@schomerus.de">oliver.schubert@schomerus.de</a></p>
<p><strong>Eventdatum:</strong> Mittwoch, 13. Mai 2020 14:00 &#8211; 15:00 </p>
<p><strong>Eventort:</strong> Online</p>
</div>
<div class="pb-company">
<h6>Firmenkontakt und Herausgeber der Eventbeschreibung:</h6>
<p>    Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer<br />Deichstra&szlig;e 1<br />20459 Hamburg<br />Telefon: +49 (40) 37601-00<br />Telefax: +49 (40) 37601-199<br /><a href="http://www.schomerus.de" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">http://www.schomerus.de</a>
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<li><a href="https://www.pressebox.de/events/einfuehrung-von-office-365-bei-npos-chance-fuer-eine-optimale-digitalisierung/11607" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Originalinserat von Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer</a></li>
<li><a href="https://www.pressebox.de/newsroom/hamburger-treuhand-gesellschaft-schomerus-partner-wirtschaftspruefungsgesellschaft/events" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Alle Events von Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer</a></li>
</ul>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Online-Vortrag: Steuerliche Sofort-Maßnahmen in Zeiten von Corona (Webinar &#124; Online)</title>
		<link>https://www.presseradar.de/2020/04/16/online-vortrag-steuerliche-sofort-massnahmen-in-zeiten-von-corona/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Schomerus &#38; Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Apr 2020 10:58:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Events]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.presseradar.de/2020/04/16/online-vortrag-steuerliche-sofort-massnahmen-in-zeiten-von-corona/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Online-Vortrag: Steuerliche Sofort-Ma&#223;nahmen in Zeiten von Corona und Entgeltoptimierung zur Mitarbeiterbindung Noch immer bestimmt die Corona-Krise unser Leben und macht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/04/16/online-vortrag-steuerliche-sofort-massnahmen-in-zeiten-von-corona/" data-wpel-link="internal">Online-Vortrag: Steuerliche Sofort-Maßnahmen in Zeiten von Corona (Webinar | Online)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">
<p><strong>Online-Vortrag: Steuerliche Sofort-Ma&szlig;nahmen in Zeiten von Corona und Entgeltoptimierung zur Mitarbeiterbindung</strong></p>
<p>Noch immer bestimmt die Corona-Krise unser Leben und macht Vortrags-Veranstaltungen in unserem B&uuml;ro unm&ouml;glich.</p>
<p>Doch am <strong>21. April</strong> veranstalten wir in Zusammenarbeit mit der Hamburger Volksbank ein Online-Event von <strong>17:30 bis 18:30 Uhr</strong> bei Ihnen auf dem Bildschirm, kostenfrei, jedoch mit Anmeldung.</p>
<p>Folgende Agenda haben wir f&uuml;r Sie geplant:</p>
<p><strong>1. Begr&uuml;&szlig;ung durch die Hamburger Volksbank</strong><br /><em>Christian Okun, Leiter Unternehmenskunden</em></p>
<p><strong>2. Steuerliche Sofort-Ma&szlig;nahmen, um die Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern</strong> <br /><em>Schomerus &amp; Partner stellt die wichtigsten Modelle vor</em></p>
<p><strong>3. Entgeltoptimierung: Lohnnebenkosten senken und Mitarbeiterbez&uuml;ge erh&ouml;hen &ndash; ein Widerspruch?</strong> <br /><em>Lars-Andr&eacute; Lorenz, Filialdirektion R+V-Versicherung, gibt Tipps zu innovativen und steueroptimierten Konzepten zur Mitarbeiterbindung.</em></p>
<p>Selbstverst&auml;ndlich haben Sie auch die M&ouml;glichkeit, sich im Anschluss mit den Referenten auszutauschen und ihnen Ihre Fragen zu stellen.</p>
<p>Um an dem digitalen Event teilnehmen zu k&ouml;nnen, ben&ouml;tigen Sie einen PC, Laptop, Tablet oder Smartphone mit einer gut funktionierenden WLAN- oder LAN-Verbindung sowie einem integrierten Mikrophon und einer Webcam. Den Link zum Live-Event erhalten Sie ein bis zwei Tage vor der Veranstaltung sowie weitere Information zur Installation der App.</p>
<p><strong>Eine Anmeldung ist erforderlich unter</strong></p>
<p><a href="http://newsletter.schomerus.de/lnk/AMYAACJdoQ8AAAAAAAAAAABqwN4AAAAAPyAAAAAAAAj5UQBemDfU8zY1iJtwTXex3OsI83LnBgAIgxs/2/1HE2GsG5pS8GECXin4Us6A/aHR0cDovL3ZiLWV2ZW50LmRlL0VOVA" data-wpel-link="external" rel="nofollow"><strong>http://vb-event.de/ENT</strong></a></p>
<p>Bitte den Einladungscode HALLO eingeben.</p>
<p><strong>Eventdatum:</strong> Dienstag, 21. April 2020 17:30 &#8211; 18:30 </p>
<p><strong>Eventort:</strong> Online</p>
</div>
<div class="pb-company">
<h6>Firmenkontakt und Herausgeber der Eventbeschreibung:</h6>
<p>    Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer<br />Deichstra&szlig;e 1<br />20459 Hamburg<br />Telefon: +49 (40) 37601-00<br />Telefax: +49 (40) 37601-199<br /><a href="http://www.schomerus.de" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">http://www.schomerus.de</a>
</div>
<div class="pb-links">
<h6>Weiterführende Links</h6>
<ul>
<li><a href="https://veranstaltungen.hamburger-volksbank.de/index.php?page=event-code&amp;code=ent" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Zum Event</a></li>
<li><a href="https://www.pressebox.de/events/online-vortrag-steuerliche-sofort-massnahmen-in-zeiten-von-corona/11552" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Originalinserat von Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer</a></li>
<li><a href="https://www.pressebox.de/newsroom/hamburger-treuhand-gesellschaft-schomerus-partner-wirtschaftspruefungsgesellschaft/events" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Alle Events von Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer</a></li>
</ul>
</div>
<div class="pb-disclaimer">
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</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/04/16/online-vortrag-steuerliche-sofort-massnahmen-in-zeiten-von-corona/" data-wpel-link="internal">Online-Vortrag: Steuerliche Sofort-Maßnahmen in Zeiten von Corona (Webinar | Online)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Einladung zum Online-FORUM: Corona – Aktuelle Rechtsfragen für gemeinnützige Körperschaften (Webinar &#124; Online)</title>
		<link>https://www.presseradar.de/2020/04/10/einladung-zum-online-forum-corona-aktuelle-rechtsfragen-fuer-gemeinnuetzige-koerperschaften/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Schomerus &#38; Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2020 06:27:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Events]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.presseradar.de/2020/04/10/einladung-zum-online-forum-corona-aktuelle-rechtsfragen-fuer-gemeinnuetzige-koerperschaften/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Jahr schreitet weiter voran &#8211; die Osterfeiertage stehen vor der T&#252;r. Noch bestimmt die Corona-Krise unser Leben und macht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/04/10/einladung-zum-online-forum-corona-aktuelle-rechtsfragen-fuer-gemeinnuetzige-koerperschaften/" data-wpel-link="internal">Einladung zum Online-FORUM: Corona – Aktuelle Rechtsfragen für gemeinnützige Körperschaften (Webinar | Online)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">
<p>Das Jahr schreitet weiter voran &#8211; die Osterfeiertage stehen vor der T&uuml;r. Noch bestimmt die Corona-Krise unser Leben und macht Veranstaltungen wie unser beliebtes<strong> FORUM Gemeinn&uuml;tzigkeit</strong> unm&ouml;glich.</p>
<p>Doch am <strong>15. April</strong> veranstalten wir das FORUM erstmalig als Webinar: Digital, online. Von <strong>17.00 bis 18:00 Uhr</strong> bei Ihnen auf dem Bildschirm, kostenfrei, jedoch mit Anmeldung.</p>
<p>Referenten und Agenda entnehmen Sie bitte, wie immer, unserer Homepage (siehe Link unten).</p>
<p>Vielf&auml;ltige Herausforderungen bestehen derzeit f&uuml;r gemeinn&uuml;tzige K&ouml;rperschaften. Darunter fallen rechtliche Fragen, die teilweise von existentieller Bedeutung sind. Einnahmen brechen weg und Ausgaben fallen weiter an. In der Veranstaltung besch&auml;ftigen wir uns daher mit Fragen der Vertragserf&uuml;llung zu Corona Zeiten.</p>
<p><a href="http://newsletter.schomerus.de/lnk/AMYAACFUpicAAAAAAAAAAABqwN4AAAAAPyAAAAAAAAj5UQBej1D-OX0gMsi8RBqcCGoBSilQJQAIgxs/2/jfCFklV3qHHCBiGUhcxk5Q/aHR0cHM6Ly93d3cuc2Nob21lcnVzLW5wby5kZS92ZXJhbnN0YWx0dW5nZW4vYWt0dWVsbGUtcmVjaHRzZnJhZ2VuLWZ1ZXItZ2VtZWlubnVldHppZ2Uta29lcnBlcnNjaGFmdGVuLz91dG1fc291cmNlPW1haWxwb2V0JnV0bV9tZWRpdW09ZW1haWwmdXRtX2NhbXBhaWduPWV2ZW50" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Jetzt anmelden</a></p>
<p><strong>Eventdatum:</strong> Mittwoch, 15. April 2020 17:00 &#8211; 18:00 </p>
<p><strong>Eventort:</strong> Online</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Corona-Soforthilfe für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen</title>
		<link>https://www.presseradar.de/2020/04/07/corona-soforthilfe-fuer-vereine-und-andere-gemeinnuetzige-organisationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Schomerus &#38; Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Apr 2020 13:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[antragsberechtigte]]></category>
		<category><![CDATA[baden]]></category>
		<category><![CDATA[bayern]]></category>
		<category><![CDATA[brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[bremen]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[hcs]]></category>
		<category><![CDATA[ibb]]></category>
		<category><![CDATA[ifb]]></category>
		<category><![CDATA[nrw]]></category>
		<category><![CDATA[rheinland]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.presseradar.de/2020/04/07/corona-soforthilfe-fuer-vereine-und-andere-gemeinnuetzige-organisationen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Anträge für Corona-Soforthilfen können bei den Investitionsbanken der Bundesländer gestellt werden. In einigen Bundesländern (z.B. Hamburg) erfolgte die Antragstellung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/04/07/corona-soforthilfe-fuer-vereine-und-andere-gemeinnuetzige-organisationen/" data-wpel-link="internal">Corona-Soforthilfe für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Die Anträge für Corona-Soforthilfen können bei den Investitionsbanken der Bundesländer gestellt werden. In einigen Bundesländern (z.B. Hamburg) erfolgte die Antragstellung von Beginn an für die Landes- und Bundesmittel und fragte die entsprechenden Voraussetzungen ab. Andere Bundesländer (Berlin, Schleswig-Holstein) pausieren aktuell die Antragstellung, um die Anträge entsprechend umzustellen. Der Umgang mit den Corona-Soforthilfen ist dynamisch. Die Beantwortung spezieller Fragen erfolgt sukzessive durch die Investitionsbanken.</p>
<p><b>Im Folgenden stellen wir Ihnen die einzelnen Programme in den Bundesländern vor. Hierbei liegt ein Fokus auf den Besonderheiten für gemeinnützige Organisationen. Bitte beachten Sie, dass aktuell in allen Bundesländern eine Antragstellung nur möglich ist, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit durch ein Unternehmen oder Betrieb ausgeübt wird. Körperschaften, die ihre finanziellen Mittel allein aus Spenden oder öffentlichen Zuwendungen erhalten, sind nicht antragsberechtigt.</b></p>
<p>Baden-Württemberg</p>
<p>Antragsberechtigt sind gewerbliche und Sozialunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.</p>
<p>Voraussetzung ist auch für gemeinnützige Sozialunternehmen, dass diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, etwa durch Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten/ direkten Markt.</p>
<p>Die Höhe der Soforthilfe beträgt</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,</li>
<li>15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,</li>
<li>30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.</li>
</ul>
<p>Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.</p>
<p>Weitere Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://www.bw-soforthilfe.de/" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.bw-soforthilfe.de</a></p>
<p>Der Antrag muss heruntergeladen, unterschrieben und über das o.g. Portal der Handwerks- und Industrie- und Handelskammer hochgeladen werden.</p>
<p>Bayern</p>
<p>Antragsberechtigt sind gewerblichen Unternehmen mit bis zu 250 Angestellten, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Voraussetzung ist ein akuter Liquiditätsengpass. Das bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.</p>
<p>Die Höhe der Soforthilfe beträgt bei</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>bis zu 5 Erwerbstätige: 5.000 Euro,</li>
<li>bis zu 10 Erwerbstätige: 7.500 Euro, bis zu 50 Erwerbstätige: 15.000 Euro und</li>
<li>bei bis zu 250 Erwerbstätige: 30.000 Euro.</li>
</ul>
<p>Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.</p>
<p>Anträge auf zusätzlichen Bundeszuschuss (9.000 bzw. 15.000 Euro) können nun mit einem neuen elektronischen Antrag gestellt werden. Ist bereits eine Soforthilfe nach dem bayerischen Programm ausbezahlt oder ein Antrag nach der bayerischen Soforthilfe gestellt worden, ist in dem neuen elektronischen Antrag der Gesamtbetrag des seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpasses anzugeben. Bewilligt und ausbezahlt wird der Differenzbetrag.</p>
<p>Weitere Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/</a></p>
<p>Berlin</p>
<p>Seit dem 06. April 2020 erfolgt die Antragstellung online über ein einheitliches Formular, welches das Bundes- mit den Länderprogrammen verbindet. Die IBB vergibt Antragszeitpunkte über ein Warteschlange-System. Die Antragstellung kann zwischen 7 und 22 Uhr erfolgen, der Eintrag in die Warteliste zu jedem Zeitpunkt.</p>
<p>Soforthilfe II:</p>
<p>Antragsberechtigt sind eingetragene Vereine mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Die Höhe der Soforthilfe beträgt bis zu 9.000 EUR (bis zu 5 Beschäftigte), bzw. bis zu 15.000 EUR (bis zu 10 Beschäftigte. Die Soforthilfen müssen nicht zurückgezahlt werden.</p>
<p>Weitere Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html</a></p>
<p>Brandenburg</p>
<p>Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Vereine. In Brandenburg betragen die Höhe der Soforthilfen:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>Bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR</li>
<li>Bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR</li>
<li>Bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR</li>
<li>Bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR</li>
</ul>
<p>Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.</p>
<p>Weitere Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://www.ilb.de/de/index.html" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.ilb.de/de/index.html</a></p>
<p>Bremen</p>
<p>Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler in Bremen und Bremerhaven.</p>
<p>Die Höhe der Soforthilfe beträgt je nach Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>maximal 9.000 Euro für Antragsteller*Innen mit bis zu 5 Beschäftigten und</li>
<li>maximal 15.000 Euro für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten</li>
<li>für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.</li>
</ul>
<p>Die Soforthilfe in Bremen muss nicht zurückgezahlt werden. Gewährte Zuschüsse dienen als Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Realisierung anderer Ansprüche. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen z.B. des Bundes) sind die erhaltenen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen.</p>
<p>Zuständig für die Bewilligung ist bei Unternehmen mit Sitz in Bremen (Stadt) die BAB Bremer Aufbaubank GmbH, bei Unternehmen mit Sitz in Bremerhaven die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH.</p>
<p>Bremen setzt seit dem 02. April 2020 ebenfalls das Corona-Programm des Bundes um. Weitere Informationen unter:</p>
<p><a href="https://www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.html" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.bab-bremen.de/bab/corona-soforthilfe.html</a></p>
<p>Hier wird schnellstmöglich auch der neue Antrag abrufbar sein. Dieser muss unterschrieben und erneut hochgeladen werden.</p>
<p>Hamburg</p>
<p>Die Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) gilt auch für Gemeinnützige und NPOs. Die Höhe beträgt:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>9.000 EUR vom Bund + 5.000 EUR vom Land für 1 bis 5 Mitarbeiter</li>
<li>15.000 EUR vom Bund + 5.000 EUR vom Land für 5 bis 10 Mitarbeiter</li>
<li>25.000 EUR vom Land für 10 bis 50 Mitarbeiter</li>
<li>30.000 EUR vom Land für 50 bis 250 Mitarbeiter</li>
</ul>
<p>Die Beträge der Stadt Hamburg müssen nicht zurückgezahlt werden.</p>
<p>Sportvereine können Anträge auf Sonderdarlehen bis zur Höhe von 150.000 € unter</p>
<p><a href="https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/ifb-foerderkredit-sport" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/ifb-foerderkredit-sport</a></p>
<p>stellen. Anträge müssen per E-Mail eingereicht werden.</p>
<p>Für Kultureinrichtungen ist eine solche Unterstützung geplant. Weitere Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs</a></p>
<p>Hessen</p>
<p>Antragsberechtigt sind neben gewerblichen Betrieben explizit auch Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden. Die Höhe der Soforthilfe in Hessen beträgt für</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 Euro</li>
<li>6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 Euro</li>
<li>11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000 Euro</li>
</ul>
<p>Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.</p>
<p>Beantragung: Anträge können seit dem 30.03.2020 ausschließlich online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.</p>
<p>Weitere Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe</a></p>
<p>Mecklenburg-Vorpommern</p>
<p>In Mecklenburg-Vorpommern sind wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen antragsberechtigt. Die Höhe der Soforthilfen beträgt:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte</li>
<li>Bis zu 15.000 EUR für 5 bis 10 Beschäftigte</li>
<li>Bis zu 25.000 EUR für 10 bis 24 Beschäftigte</li>
<li>Bis zu 40.000 EUR für 24 bis 49 Beschäftigte</li>
<li>Bis zu 60.000 EUR für 50 bis zu 100 Beschäftigte</li>
</ul>
<p>Die Soforthilfen des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssen nicht zurückerstattet werden.</p>
<p>Weiter Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe/</a></p>
<p>Niedersachsen</p>
<p>In Niedersachsen werden nur wirtschaftlich tätige Vereine gefördert. Die Höhe der Soforthilfen in Niedersachsen beträgt:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte</li>
<li>Bis zu 15.000 EUR für bis zu 10 Beschäftigte</li>
<li>Bis zu 20.000 EUR für bis zu 30 Beschäftigte</li>
<li>Bis zu 25.000 EUR für bis zu 49 Beschäftigte</li>
</ul>
<p>Die gewährten Beträge müssen nicht zurückgezahlt werden.</p>
<p>Weitere Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona/index.jsp" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona/index.jsp</a></p>
<p>Nordrhein-Westfalen</p>
<p>Das Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen umfasst auch gemeinnützige Träger mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und etwa freiberufliche Trainer*innen von Sportvereinen. NRW stockt das Programm auf und zahlt Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten ebenfalls einen Zuschuss.</p>
<p>Die Höhe der Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen beträgt bei:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>bis 5 Mitarbeiter: 9.000 Euro (Bundesleistung)</li>
<li>bis 10 Mitarbeiter: 15.000 Euro (Bundesleistung)</li>
<li>bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro (Landesleistung)</li>
</ul>
<p>Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.</p>
<p>Weitere Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html</a></p>
<p>Rheinland-Pfalz</p>
<p>Das Land Rheinland-Pfalz nutzt die Unterstützung des Bundes und erweitert diese durch Sofortdarlehen, die zurückgezahlt werden müssen.</p>
<p>Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die wirtschaftlich am Markt tätig sind.</p>
<p>Die Höhe der Soforthilfe beträgt bei:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 19.000 Euro)</li>
<li>bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 25.000 Euro)</li>
<li>bis zu 30 Beschäftigte: 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zzgl. Landeszuschuss 9.000 Euro</li>
</ul>
<p>Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von 6 Jahren und sind bis zum 31.03.2022 zins- und tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt zwischen dem 31.03.2022 und dem 31.03.2026 in 17 gleichhohen vierteljährlichen Raten.</p>
<p>Der Bundeszuschuss muss nicht zurückgehzahlt werden.</p>
<p>Weitere Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/</a></p>
<p>Saarland</p>
<p>Soforthilfen für Kleinunternehmer und Kulturschaffende</p>
<p>Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 10 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern und max. 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr.</p>
<p>Die Höhe der Förderung beträgt für Antragsteller mit</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>bis zu 5 Beschäftigten insgesamt bis zu 9.000 Euro,</li>
<li>bis zu 10 Beschäftigten insgesamt bis zu 15.000 Euro.</li>
</ul>
<p>Der Zuschuss muss voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden.</p>
<p>Seit dem 02. April 2020 steht im Saarland nur noch die einheitliche Beantragung von Bundesmitteln zu Verfügung.</p>
<p>Weitere Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/soforthilfe-bund/soforthilfe-bund_node.html" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/soforthilfe-bund/soforthilfe-bund_node.html</a></p>
<p>Sachsen</p>
<p>Im Freistaat Sachsen werden wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen gefördert. Die Höhe der Soforthilfen in Sachsen beträgt:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>Bis zu 9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)</li>
<li>Bis zu 15.000 EUR für bis zu 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)</li>
</ul>
<p>Die Soforthilfe wird als eimaliger Zuschuss gewährt und ist nicht rückzahlbar.</p>
<p>Weitere Infos und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp</a></p>
<p>Sachsen-Anhalt</p>
<p>Sachsen-Anhalt gewährt Soforthilfen in Höhe von:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>Bis zu 9.000 EUR bei bis zu 5 Mitarbeitern</li>
<li>Bis zu 15.000 EUR bei 6 bis 10 Mitarbeitern</li>
<li>Bis zu 20.000 EUR bei 11 bis 25 Mitarbeitern</li>
<li>Bis zu 25.000 EUR bei 26 bis 50 Mitarbeitern</li>
</ul>
<p>Die Soforthilfen müssen nicht zurückgezahlt werden.</p>
<p>Weitere Infos und den via E-Mail einzureichenden Antrag unter:</p>
<p><a href="https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html</a></p>
<p>Schleswig-Holstein</p>
<p>Wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen erhalten Soforthilfen von der Investitionsbank Schleswig-Holstein ich Höhe von:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>9.000 EUR für bis zu 5 Beschäftigte</li>
<li>15.000 EUR für 5 bis 10 Beschäftigte</li>
</ul>
<p>Für Sportvereine sieht Schleswig-Holstein einen Zuschuss in Höhe von 15 Euro pro Mitglied als Einmalzahlung vor, begrenzt bis zur Höhe des dargelegten Liquiditätsengpasses. Im Landessportverband Schleswig-Holstein organisierten Verbänden wird ein maximaler Zuschuss als Einmalzahlung in nachfolgenden Höhen gewährt:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>Sportverbände bis 2.000 Mitglieder: 2.500,-€</li>
<li>Sportverbände bis 5.000 Mitglieder: 5.000,-€</li>
<li>Sportverbände bis 15.000 Mitglieder: 10.000,-€</li>
<li>Sportverbände bis 50.000 Mitglieder: 15.000,-€</li>
<li>Sportverbände bis 75.000 Mitglieder: 20.000,-€</li>
<li>Sportverbände über 75.000 Mitglieder: 25.000,-€</li>
</ul>
<p>Sportverbänden, die eine überregional bedeutsame Einrichtung/Sportschule betreiben, wird – ebenso wie dem Landessportverband Schleswig-Holstein für das Sport- und Bildungszentrum Malente – einmalig ein Zuschuss in Höhe von jeweils bis zu 150.000 € zur Deckung laufender Kosten gewährt.</p>
<p>Die gewährten Soforthilfen müssen als einmaliger Zuschuss nicht zurückgezahlt werden.</p>
<p>Weitere Informationen und Antrag unter:</p>
<p><a href="https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/</a></p>
<p><a href="https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Sport/sport_corona_fachinhalt.html" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Sport/sport_corona_fachinhalt.html</a></p>
<p>Thüringen</p>
<p>In Thüringen erhalten wirtschaftlich tätige Vereine und gemeinnützige Unternehmen Soforthilfen in Höhe von:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>9.000 (inkl. Hilfen des Bundes) EUR bei 1 bis 5 Beschäftigen</li>
<li>15.000 (inkl. Hilfen des Bundes) EUR bei 6 bis 10 Beschäftigten</li>
<li>20.000 EUR bei 11 bis 25 Beschäftigten</li>
<li>30.000 EUR bei 26 bis 50 Beschäftigten</li>
</ul>
<p>Der Antrag ist via E-Mail oder per Post einzureichen. Nähere Infos und den Antrag finden Sie unter:</p>
<p><a href="https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#foerderzweck" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#foerderzweck</a></div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer<br />
Deichstra&szlig;e 1<br />
20459 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 37601-00<br />
Telefax: +49 (40) 37601-199<br />
<a href="http://www.schomerus.de" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">http://www.schomerus.de</a></div>
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<div>Ansprechpartner:</div>
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</div>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/pressemitteilung/hamburger-treuhand-gesellschaft-schomerus-partner-wirtschaftspruefungsgesellschaft/Corona-Soforthilfe-fuer-Vereine-und-andere-gemeinnuetzige-Organisationen/boxid/1000809" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Originalmeldung von Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer</a>
                    </li>
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		<title>Die 10 wichtigsten Fragen für Gemeinnützige in der Corona-Krise</title>
		<link>https://www.presseradar.de/2020/04/06/die-10-wichtigsten-fragen-fuer-gemeinnuetzige-in-der-corona-krise/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Schomerus &#38; Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Apr 2020 14:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Firmenintern]]></category>
		<category><![CDATA[antragsberechtigte]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen stellen sich in der sog. Corona-Krise spezielle Rechtsfragen. Auf die wichtigsten 10 Fragen bietet [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/04/06/die-10-wichtigsten-fragen-fuer-gemeinnuetzige-in-der-corona-krise/" data-wpel-link="internal">Die 10 wichtigsten Fragen für Gemeinnützige in der Corona-Krise</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen stellen sich in der sog. Corona-Krise spezielle Rechtsfragen. Auf die wichtigsten 10 Fragen bietet dieser Newsletter Antworten.</p>
<p>1. Wie können Versammlungen organisiert werden?</p>
<p>Seit dem 28.03.2020 gelten übergangsweise neue Regelungen im Vereinsrecht. Mitgliederversammlungen können stattfinden, ohne dass eine physische Teilnahme der Mitglieder erforderlich ist, z.B. im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz. Mitgliederrechte dürfen im Wege der elektronischen Kommunikation wahrgenommen werden. Die „virtuelle Mitgliederversammlung“ kann nun auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung stattfinden. Weitere Informationen unter:</p>
<p><a href="https://www.schomerus-npo.de/vereinsrecht/coronakrise-erleichterungen-im-vereinsrecht/" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.schomerus-npo.de/vereinsrecht/coronakrise-erleichterungen-im-vereinsrecht/</a></p>
<p>2. Wie ist mit satzungsmäßig vorgeschriebenen Wahlen umzugehen?</p>
<p>Die Neuregelungen im Vereinsrecht bestimmen, dass Wahlen zunächst nicht stattfinden müssen. Der bestehende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung im Amt, so dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich weiterhin vertreten werden kann. Die Regelung betrifft derzeit ausschließlich im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen.</p>
<p>3. Droht der Verlust der Gemeinnützigkeit?</p>
<p>Die Regelungen der Abgabenordnung zur Mittelverwendung bei gemeinnützigen Organisationen gelten weiterhin. Mittel sind also entsprechend des Satzungszwecks zu verwenden. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen können durch Ausrichtung anhand der neuen organisatorischen Erleichterungen für Versammlungen und Verschiebung von Vorstandswahlen verhindert werden.</p>
<p>4. Können Gemeinnützige Anträge auf Corona-Soforthilfe stellen?</p>
<p>Die Anträge auf Corona-Soforthilfe bei den Investitionsbanken der Bundesländer können auch von gemeinnützigen Organisationen gestellt werden, wenn sie – nicht nur geringfügig – einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Es ist unerheblich, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Eine Ausnahme bilden dabei bisher Gemeinnützige, die nur spendenfinanziert und nicht wirtschaftlich tätig sind. Hier bleibt abzuwarten, ob weitere Förderprogramme auch die Arbeitsfähigkeit dieser Organisationen durch Zuschüsse schützen werden. Teilweise gibt es in den Bundesländern Sonderregelungen: In Hamburg wurde der Förderkredit Sport der Investitions- und Förderbank eingerichtet. In Hessen werden ausdrücklich auch Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft anerkannt wurden, gefördert. Daneben hat „Die Aktion Mensch“ ein Soforthilfeprogramm für Organisationen und Vereine, die sich um die akuten Problemfelder „Assistenz und Begleitung“ sowie „Lebensmittelversorgung” kümmern, aufgelegt.</p>
<p>5. Gibt es weitere steuerliche Entlastungen für Gemeinnützige?</p>
<p>Die Finanzbehörden können Steuerschulden stunden, wenn deren Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Corona-Krise gilt als ein solcher Härtefall. Die Steuern sind somit später zu zahlen und die Liquidität auch von steuerpflichtigen NPOs wird unterstützt. Steuervorauszahlungen können angepasst werden. Außerdem verzichtet die Finanzverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020. Weitere Informationen unter:</p>
<p><a href="https://www.schomerus-npo.de/allgemein/steuerliche-hilfen-in-zeiten-des-coronavirus-der-covid-19-erlass/" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.schomerus-npo.de/allgemein/steuerliche-hilfen-in-zeiten-des-coronavirus-der-covid-19-erlass/</a></p>
<p>6. Rechtfertigt die Corona-Krise einen sofortigen Vereinsaustritt?</p>
<p>Auch Vereine dürfen in der aktuellen Situation keine Veranstaltungen anbieten und müssen ihr Angebot einstellen. Die Erwartung der Mitglieder für die gezahlten Mitgliedsbeiträge eine „Gegenleistung“ zu erhalten, wird enttäuscht. Viele Mitglieder fragen sich daher, ob sie ihre Mitgliedschaft deswegen außerordentlich kündigen können. Im Fall der Einstellung der Vereinsangebote aufgrund der behördlichen Verfügungen handelt es sich um Maßnahmen zum Schutz der Mitglieder, zu deren Umsetzung die Vereine verpflichtet sind. Ein besonderer Grund für einen sofortigen Vereinsaustritt liegt somit nicht vor.</p>
<p>7. Müssen Mitgliedsbeiträge weiterhin gezahlt bzw. erstattet werden?</p>
<p>Grundsätzlich ist bei Mitgliedsbeiträgen zwischen sog. „echten“ Mitgliedsbeiträgen und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden. Der echte Mitgliedsbeitrag ist unabhängig von der Vereinstätigkeit und der Möglichkeit bestimmter Angebote zu zahlen. Die Beitragsverpflichtung eines Mitgliedes so lange, wie seine Mitgliedschaft im Verein andauert. Eine Beitragserstattung besteht insoweit nicht.</p>
<p>Daneben gibt es weitere (unechte) Mitgliedsbeiträge, die nur für bestimmte Angebote, über die reine Mitgliedschaft hinaus, bezahlt werden. Hierunter fallen etwa in Sportvereinen Kraftraum- und Saunabeiträge. Dieser „Beitrag“ ist an die tatsächliche Nutzung des Kraftraums und der Sauna geknüpft. Soweit diese Räume infolge der behördlichen Anordnung nicht genutzt werden dürfen, kann der hierfür gezahlte Beitrag zurückgefordert werden bzw. darf von den Vereinen nicht abgerufen werden.</p>
<p>8. Kann man eine Mitgliederversammlung absagen?</p>
<p>Die Absage einer Mitgliederversammlung ist möglich und hat zu erfolgen, wenn bereits für die Zeit, in der weitreichende Kontaktverbote gelten, eingeladen wurde. Die Absage hat durch das Einberufungsorgan zu erfolgen. Ein solche Absage muss nicht gleicher Form wie die Einberufung erfolgen. Sollte die Absage nicht kurzfristig erfolgen und noch genügend Zeit bleiben, empfiehlt sich aber eine z.B. in der Satzung geregelte Schriftform für die Einberufung auch für die Absage einzuhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es in jedem Fall erforderlich, die Absage eindeutig und unmissverständlich zu formulieren ist. Es darf kein Raum für Missverständnisse geben. Auch der Grund der Absage muss dargelegt werden.</p>
<p>Alternativ kann die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt oder verschoben werden. Hierbei ist auf die fristgemäße Ladung für einen neuen Termin zu achten.</p>
<p>9. Wie geht man mit Mitarbeitern während dieser Ausnahmesituation um?</p>
<p>Für Mitarbeiter in gemeinnützigen Organisationen gelten auch in der aktuellen Corona-Krise die allgemeinen Schutzrechte. Kündigungen sind auch bei akuten betrieblichen Schwierigkeiten nur das letzte Mittel. Betriebe können ihre Mitarbeiter durch Informationen zu Kurzarbeit, zum zusätzlichen Kinderzuschlag und allgemeinem Umgang mit COVID 19 unterstützen. Auch das Datenschutzrecht behält seine Gültigkeit und ist auch bei Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten weiterhin zu beachten. Weitere Informationen unter:</p>
<p><a href="https://www.schomerus.de/blog/arbeitsrecht/kurzarbeitergeld-coronavirus-informationen-fuer-unternehmen/" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.schomerus.de/blog/arbeitsrecht/kurzarbeitergeld-coronavirus-informationen-fuer-unternehmen/</a></p>
<p><a href="https://www.schomerus.de/blog/datenschutzrecht/datenschutz-im-arbeitsverhaeltnis-was-gilt-in-der-corona-krise/" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.schomerus.de/blog/datenschutzrecht/datenschutz-im-arbeitsverhaeltnis-was-gilt-in-der-corona-krise/</a></p>
<p>10. Gelten die Regelungen zur Mietstundung auch für Gemeinnützige?</p>
<p>Die neuen Regelungen zum Kündigungsschutz für Mieter und Stundung von Mietzahlungen bis zum 30.06.2020 können gemeinnützige Organisationen gleichermaßen als Mieter wie auch als Vermieter betreffen. Um auch in der Vermietersituation nicht in finanzielle Schwierigkeiten aufgrund des Ausfalls von Mietzahlungen zu geraten, sind hier individuelle Lösungen mit den jeweiligen Vertragspartnern anzustreben. Weitere Informationen unter:</p>
<p><a href="https://www.schomerus.de/blog/aktuelles/coronavirus-kuendigungsschutz-von-mietern/" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">https://www.schomerus.de/blog/aktuelles/coronavirus-kuendigungsschutz-von-mietern/</a></div>
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<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer<br />
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<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Dr. Dirk Schwenn<br />
RA/Partner<br />
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<div>Weiterführende Links</div>
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		<item>
		<title>Zusammenschluss der Kanzleien SERVATIUS/SCHOMERUS</title>
		<link>https://www.presseradar.de/2020/04/01/zusammenschluss-der-kanzleien-servatius-schomerus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Schomerus &#38; Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2020 13:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Firmenintern]]></category>
		<category><![CDATA[acquisitions]]></category>
		<category><![CDATA[amp]]></category>
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		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[partner]]></category>
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		<category><![CDATA[steuerberater]]></category>
		<category><![CDATA[testamentsvollstreckung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>zwecks Fortsetzung der guten bisherigen Zusammenarbeit bereits seit Anfang 2019 unter einem Dach schließen sich die Kanzleien „Servatius Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/04/01/zusammenschluss-der-kanzleien-servatius-schomerus/" data-wpel-link="internal">Zusammenschluss der Kanzleien SERVATIUS/SCHOMERUS</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">zwecks Fortsetzung der guten bisherigen Zusammenarbeit bereits seit Anfang 2019 unter einem Dach schließen sich die Kanzleien „Servatius Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB“ und „Schomerus &amp; Partner mbB Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater“ zum 01.04.2020 auch zu einer rechtlichen Einheit zusammen.</p>
<p>Durch die Zugänge von Herrn Dr. Hinrich Jenckel, Herrn Klaus von der Heydt und Herrn Christian Trupke-Hillmer verstärken wir unsere anwaltliche Expertise in den Bereichen Immobilienrecht, Erbrecht und Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht und Mergers &amp; Acquisitions, Insolvenzrecht sowie Prozessführung und schärfen unser Profil als anerkannte norddeutsche Wirtschaftskanzlei. Weitere Einzelheiten finden Sie auf unserer Internet-Seite <a href="http://newsletter.schomerus.de/lnk/AMUAAGykaCEAAAAAAAAAAABqwN4AAAAAPyAAAAAAAAj5UQBehJGYcvOszc3qTs28zPFOo_ajawAIgxs/2/hagYFpGiLuORgy1S1ue7rA/aHR0cDovL3d3dy5zY2hvbWVydXMuZGU_dXRtX3NvdXJjZT1tYWlscG9ldCZ1dG1fbWVkaXVtPWVtYWlsJnV0bV9jYW1wYWlnbj1zZXJ2YXRpdXM" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">www.schomerus.de</a>.</p>
<p>Wir sind überzeugt, dass wir durch diesen Schritt Ihnen unsere Rechtsdienstleistungen auf noch breiterer Basis in gewohnt engagierter und qualifizierter Weise anbieten können. Unsere gemeinsame Firma und Anschrift lautet ab dem 01.04.2020 unverändert:</p>
<p>Schomerus &amp; Partner mbB<br />
Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer<br />
Deichstraße 1 · 20459 Hamburg<br />
Telefon (040) 37 601 &#8211; 00<br />
Telefax (040) 37 601 &#8211; 199<br />
info@schomerus.de<br />
<a href="http://www.schomerus.de" class="bbcode_url" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">www.schomerus.de</a></p>
<p>Durch Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten vieler Mitarbeiter*innen und Partner*innen stehen wir Ihnen unter den bekannten Kontaktdaten in gewohntem Umfang weiterhin zur Verfügung.</p></div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer<br />
Deichstra&szlig;e 1<br />
20459 Hamburg<br />
Telefon: +49 (40) 37601-00<br />
Telefax: +49 (40) 37601-199<br />
<a href="http://www.schomerus.de" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">http://www.schomerus.de</a></div>
<div class="pb-contacts">
<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Dr. Dirk Schwenn<br />
RA/Partner<br />
Telefon: +49 (40) 37601-00<br />
Fax: +49 (40) 37601-199<br />
E-Mail: &#100;&#105;&#114;&#107;&#046;&#115;&#099;&#104;&#119;&#101;&#110;&#110;&#064;&#115;&#099;&#104;&#111;&#109;&#101;&#114;&#117;&#115;&#046;&#100;&#101;
</div>
<div class="pb-contact-item">Heide Bley<br />
Rechtsanw&auml;ltin, Steuerberaterin, Partnerin<br />
Telefon: +49 (40) 3760123-42<br />
E-Mail: &#104;&#101;&#105;&#100;&#101;&#046;&#098;&#108;&#101;&#121;&#064;&#115;&#099;&#104;&#111;&#109;&#101;&#114;&#117;&#115;&#046;&#100;&#101;
</div>
<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
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                    </li>
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                        <a href="https://www.pressebox.de/newsroom/hamburger-treuhand-gesellschaft-schomerus-partner-wirtschaftspruefungsgesellschaft" target="_blank" data-wpel-link="external" rel="nofollow">Alle Meldungen von Schomerus &amp; Partner, Steuerberater Rechtsanw&auml;lte Wirtschaftspr&uuml;fer</a>
                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
<p>        <img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.pressebox.de/presscorner/cpix/tp---14/999925.gif" alt="counterpixel" width="1" height="1" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/04/01/zusammenschluss-der-kanzleien-servatius-schomerus/" data-wpel-link="internal">Zusammenschluss der Kanzleien SERVATIUS/SCHOMERUS</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Auswirkungen der Corona-Pandemie auf bestehende Verträge &#8211; ein Überblick</title>
		<link>https://www.presseradar.de/2020/03/31/auswirkungen-der-corona-pandemie-auf-bestehende-vertraege-ein-ueberblick/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Schomerus &#38; Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2020 09:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausbildung / Jobs]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
		<category><![CDATA[covid]]></category>
		<category><![CDATA[force]]></category>
		<category><![CDATA[gewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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		<category><![CDATA[leistungshindernis]]></category>
		<category><![CDATA[medizinprodukten]]></category>
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		<category><![CDATA[schuldner]]></category>
		<category><![CDATA[unternehmen]]></category>
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		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.presseradar.de/2020/03/31/auswirkungen-der-corona-pandemie-auf-bestehende-vertraege-ein-ueberblick/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Corona-Pandemie beeinträchtigt bei vielen Unternehmen die Betriebsabläufe und führt zu Produktions- und Lieferschwierigkeiten. Für viele Unternehmen stellt sich die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/03/31/auswirkungen-der-corona-pandemie-auf-bestehende-vertraege-ein-ueberblick/" data-wpel-link="internal">Auswirkungen der Corona-Pandemie auf bestehende Verträge &#8211; ein Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Die Corona-Pandemie beeinträchtigt bei vielen Unternehmen die Betriebsabläufe und führt zu Produktions- und Lieferschwierigkeiten. Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, wie sich derartige Leistungshindernisse auf bestehende Verträge auswirken.</b></p>
<p><b>Was gilt, wenn Ihr Unternehmen Verträge nicht mehr erfüllen kann bzw. der Vertragspartner nicht leistet? Welche Auswirkungen haben die Maßnahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht?</b></p>
<p><b>Liefer- und Abnahmeverpflichtungen</b></p>
<p>Die Corona-Pandemie ändert im Grundsatz nichts daran, dass Verträge erfüllt werden müssen. Hat sich ein Unternehmen zur Herstellung und Lieferung oder zur Abnahme von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, besteht diese Verpflichtung fort. Das gilt in der Regel selbst dann, wenn die Produktion oder Lieferung mit außergewöhnlichen Mehrkosten verbunden ist. Allerdings enthalten Lieferverträge oftmals Selbstbelieferungsvorbehalte, durch welche ein Lieferant unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr liefern muss, wenn er selbst nicht beliefert wird. Ferner kann die Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen, bei Unmöglichkeit, Störung der Geschäftsgrundlage oder dem Eingreifen einer Force-Majeure-Klausel entfallen.</p>
<p><b>Leistungsverweigerungsrecht bei Unmöglichkeit der Leistung</b></p>
<p>Ist die Lieferung unmöglich, wird der Schuldner – etwa ein Lieferant oder Produzent – von der Lieferverpflichtung befreit. Er verliert aber im Gegenzug auch seinen Zahlungsanspruch. Unmöglich ist eine Lieferung, wenn tatsächlich keine Möglichkeit zur Lieferung besteht – etwa wenn die Lieferung von Medizinprodukten aufgrund eines Exportverbots verboten wurde oder der Produzent eines geschuldeten Produkts insolvent ist, das Produkt nicht mehr herstellt und keine alternativen Bezugsquellen existieren. Aber auch wenn die Lieferung zwar theoretisch möglich wäre, aber ein massives Missverhältnis zwischen dem Interesse des Bestellers und dem Aufwand für die Lieferung besteht, muss der Lieferant nicht mehr leisten. Ob aufgrund der Corona-Pandemie ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, aufgrund derer ein Lieferant von seiner Lieferverpflichtung frei wird, sowie Frage, ob ein Leistungshindernis dauerhaft oder nur vorübergehend ist, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.</p>
<p><b>Kündigung, Rücktritt und Störung der Geschäftsgrundlage</b></p>
<p>Von einem vertraglich vereinbarten Kündigungs- oder Rücktrittsrecht kann Gebrauch gemacht werden, um zukünftigen Streitigkeiten vorzubeugen. Darüber hinaus kommt eine Anpassung oder eine Kündigung oder ein Rücktritt wegen der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Die Anforderungen hieran sind allerdings hoch – die vertragliche Risikoverteilung muss sich so schwerwiegend geändert haben, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.</p>
<p><b>Force-Majeure-Klauseln</b></p>
<p>Viele internationale Verträge enthalten Force-Majeure- oder Höhere-Gewalt-Klauseln. Sie regeln typischerweise Auswirkungen von Kriegen, Naturkatastrophen oder auch Seuchen und Pandemien auf Vertragspflichten. Ob die Corona-Pandemie einen Fall höherer Gewalt darstellt, ist von der Formulierung der jeweiligen Vertragsklausel und der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Vertragspartners abhängig. Unter Umständen könnte eine Force-Majeure-Klausel – insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern – auch unwirksam sein.</p>
<p><b>Haftung bei unterbliebener Lieferung?</b></p>
<p>Schadensersatz schuldet im deutschen Recht nur, wer die Nichterfüllung der Lieferverpflichtung zu vertreten hat. Ist eine Lieferung wegen Auswirkungen der Corona-Pandemie unmöglich, hat das der Lieferant oftmals nicht zu vertreten. Allerdings muss der Vertragspartner frühzeitig auf Probleme aufmerksam gemacht werden, es müssen angemessene Vorsorgemaßnahmen getroffen werden und alternative Bezugsquellen, Transportwege, Produktionskapazitäten oder Subunternehmer in Betracht gezogen werden – auch wenn dies mit höheren Kosten einhergeht. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, ist eine Haftung auf Schadenersatz durchaus möglich.</p>
<p><b>Neues Leistungsverweigerungsrechte für Verbraucher und Kleinstunternehmen</b></p>
<p>Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ wurde Verbrauchern das Recht eingeräumt, Zahlungen aus „wesentlichen“ Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern. Dauerschuldverhältnisse sind „wesentlich“, wenn sie zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Praktisch relevant dürfte die Regelung insbesondere für Verträge mit Energieversorgern und Telekommunikationsdienstleistern sein. Voraussetzung ist aber, dass dem Verbraucher infolge der Corona-Pandemie die Zahlung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.</p>
<p>Das gleiche Recht haben Kleinstunternehmer, d. h. Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Mio. Voraussetzung für ein Leistungsverweigerungsrecht, dass das Unternehmen Zahlungen infolge oder Corona-Pandemie nicht mehr oder nur unter Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs erbringen kann. Auch für Kleinstunternehmer gilt die Regelung nur für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, also solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind.</p>
<p>Das Leistungsverweigerungsrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn es für den Versorger unzumutbar ist und dessen wirtschaftliche Grundlagen gefährdet sind. Das neue Leistungsverweigerungsrecht muss geltend gemacht werden, d. h. der Verbraucher oder Kleinstunternehmer muss sich ausdrücklich hierauf berufen und ggf. nachweisen, dass die Zahlung infolge der Corona-Pandemie nicht möglich ist.</p>
<p><b>Kündigungsschutz für Mieter</b></p>
<p>Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen ordentlich oder außerordentlich zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Die Kündigungsbeschränkung gilt für Wohn- und Gewerbemietverhältnisse ebenso wie für Pachtverhältnisse. Diese Einschränkung gilt allerdings nur für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist vorläufig auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt. Der Mieter ist allerdings auch in dieser Zeit zur fristgerechten Zahlung verpflichtet, Zahlungsrückstände berechtigen lediglich den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch bis dem 30. Juni 2022 nicht beglichen hat, ist eine Kündigung wegen der Zahlungsrückstände wieder möglich.</p>
<p>Der Mieter muss den Zusammenhang zwischen Corona-Pandemie und Zahlungsproblemen nachweisen.</p>
<p><b>Stundung von Verbraucherdarlehensverträgen und Kündigungsbeschränkung</b></p>
<p>Rückzahlungsverpflichtungen aus Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, werden gestundet. Darlehensverträge von Unternehmern zu gewerblichen Zwecken sowie Förderdarlehen, Arbeitgeberdarlehen, Darlehen unter 200 Euro und Sachdarlehen sind von der Stundungsregelung dagegen nicht erfasst.</p>
<p>Die Stundung gilt für Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Sie gilt zunächst für drei Monate. Während der Stundung ist die Kündigung des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzugs, wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbrauchers oder einer Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten ausgeschlossen.</p>
<p>Voraussetzung für die Stundung und die Kündigungsbeschränkung ist allerdings, dass der Verbraucher gerade durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag unzumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der angemessene Lebensunterhalt des Verbrauchers oder von Personen, für deren Unterhalt er verantwortlich ist, gefährdet ist. Die Stundung wird gesetzlich angeordnet, d. h. sie gilt unmittelbar. Die Stundung gilt allerdings dann im Einzelfall nicht, wenn sie für den Darlehensgeber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die Corona-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.</p>
<p><b>Individuelle Vereinbarungen mit Vertragspartnern</b></p>
<p>Sollten die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen keine angemessene Antwort auf die konkreten Herausforderungen der Corona-Pandemie bieten, lohnt der Versuch, sich mit dem Vertragspartner auf eine Vertragsanpassung zu einigen. Individuelle Vereinbarungen haben immer den Vorteil, dass die Vertragspartner flexibel auf eigene Probleme reagieren und so langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen vermeiden können.</p>
<p><b>„Corona-Klauseln“ bei Neuabschlüssen</b></p>
<p>Bei Abschluss neuer Verträge, ist zu empfehlen, die derzeit nicht absehbaren, möglichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Vertragsverhältnis gesondert zu regeln. So kann es sich anbieten, eine Haftung für aus der Corona-Pandemie resultierende Leistungshindernisse für beide Seiten auszuschließen.</p></div>
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		<title>Entschädigungsanspruch für Eltern bei Verdienstausfällen wegen behördlicher Schließung von Schulen und Kitas</title>
		<link>https://www.presseradar.de/2020/03/30/entschaedigungsanspruch-fuer-eltern-bei-verdienstausfaellen-wegen-behoerdlicher-schliessung-von-schulen-und-kitas/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Schomerus &#38; Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 2020 10:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 30. März 2020 erhalten – wie wir bereits angekündigt hatten – Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle in Höhe [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Seit dem 30. März 2020 erhalten – wie wir bereits angekündigt hatten – Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgrund der Corona-Krise für einen Zeitraum von sechs Wochen.</p>
<p>Hierzu wurde das Infektionsschutzgesetz in § 56 um einen neuen Absatz (§ 56 Abs. 1 a IfSG) ergänzt. Dieser lautet:</p>
<p><i>„(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“</i></p>
<p>Nach dem Gesetz setzt der Anspruch auf eine Entschädigung folglich voraus, dass</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>eine <b>behördliche Schließungsanordnung</b> oder ein<b> behördliches Betretungsverbot</b> einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Schule</li>
<li>aus <b>Anlass einer Infektion</b> bzw. zu deren Verhinderung erfolgt,</li>
<li>der Anspruchssteller <b>erwerbstätig </b>und</li>
<li>für mindestens ein unter <b>zwölfjähriges bzw. behindertes</b> Kind sorgeberechtigt sein muss</li>
<li>sowie aufgrund der durch ihn <b>selbst vorgenommenen Kinderbetreuung</b></li>
<li>einen <b>Verdienstausfall </b>erleidet und es</li>
<li><b>keine anderen zumutbaren</b> Betreuungsmöglichkeiten gibt und der Zeitraum außerhalb der <b>Schulferien </b>liegt.</li>
</ul>
<p>Die Auszahlung muss der Arbeitgeber übernehmen, der dann bei der zuständigen Landesbehörde – in <b>Hamburg </b>ist dies die <b>Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz</b> sowie das jeweils zuständige <b>Bezirksamt </b>– einen Erstattungsantrag stellen kann. Hierdurch erübrigt sich die schwierige Frage, ob und wenn ja, wie lange Arbeitnehmer nach § 616 BGB einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn sie aufgrund der durch Schul- und Kitaschließung notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten können. Der Entschädigungsanspruch besteht für erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.</p>
<p>Voraussetzung ist jedoch, dass die Betroffenen <b>keine anderweitige zumutbare Betreuung</b> (z.B. durch Homeoffice, durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie die Großeltern des Kindes müssen dazu aber ausdrücklich nicht herangezogen werden. Ein Verdienstausfall besteht auch dann nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Überstunden und Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Wer also bereits in Kurzarbeit ist, erhält keine zusätzliche Zahlung.</p>
<p>Ziel dieser gesetzlichen Neuregelung ist also die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder mit Behinderung erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. <b>Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. </b></p>
<p>Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde – in Hamburg also die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz sowie das jeweils zuständige Bezirksamt – einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen <b>Vorschuss </b>bei der Behörde zu beantragen. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.</div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/03/30/entschaedigungsanspruch-fuer-eltern-bei-verdienstausfaellen-wegen-behoerdlicher-schliessung-von-schulen-und-kitas/" data-wpel-link="internal">Entschädigungsanspruch für Eltern bei Verdienstausfällen wegen behördlicher Schließung von Schulen und Kitas</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Datenschutz im Arbeitsverhältnis &#8211; Was gilt in der Corona-Krise?</title>
		<link>https://www.presseradar.de/2020/03/27/datenschutz-im-arbeitsverhaeltnis-was-gilt-in-der-corona-krise/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma Schomerus &#38; Partner, Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Mar 2020 16:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzen / Bilanzen]]></category>
		<category><![CDATA[abs]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[bdsg]]></category>
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		<category><![CDATA[corona]]></category>
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		<category><![CDATA[dsgvo]]></category>
		<category><![CDATA[dsk]]></category>
		<category><![CDATA[isd]]></category>
		<category><![CDATA[koch]]></category>
		<category><![CDATA[lit]]></category>
		<category><![CDATA[pandemie]]></category>
		<category><![CDATA[rki]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.presseradar.de/2020/03/27/datenschutz-im-arbeitsverhaeltnis-was-gilt-in-der-corona-krise/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Auswirkungen des Coronavirus sind allgegenwärtig. Insbesondere in Arbeitsverhältnisses werden in den letzten Wochen einschneidende Veränderungen ersichtlich. Für Arbeitgeber ist [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.presseradar.de/2020/03/27/datenschutz-im-arbeitsverhaeltnis-was-gilt-in-der-corona-krise/" data-wpel-link="internal">Datenschutz im Arbeitsverhältnis &#8211; Was gilt in der Corona-Krise?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.presseradar.de" data-wpel-link="internal">Presseradar</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><b>Die Auswirkungen des Coronavirus sind allgegenwärtig. Insbesondere in Arbeitsverhältnisses werden in den letzten Wochen einschneidende Veränderungen ersichtlich. Für Arbeitgeber ist die aktuelle Situation regelmäßig mit der großen Herausforderung verbunden, auf der einen Seite der Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern zu genügen und auf der anderen Seite den Betrieb bestmöglich am Laufen zu halten.</b></p>
<p>Dieser Zwiespalt erfordert in der Praxis oft rasche Entscheidungen. Arbeitnehmer werden nach Krankheitssymptomen oder Reisezielen befragt, Dienstreisen werden verschoben oder gänzlich abgesagt und Mitarbeiter werden ins „Home-Office“ geschickt um das Risiko einer Ausbreitung des Coronavirus im Betrieb zu verringern und Arbeitsabläufe bestmöglich aufrecht zu erhalten. Eine Vielzahl der getroffenen Maßnahmen betreffen Sachverhalte an der Schnittstelle zwischen Arbeits- und Datenschutzrecht. Fraglich ist, ob die derzeitige Ausnahmesituation die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Maßnahmen erleichtert.</p>
<p><b>Grundsatz</b></p>
<p>Selbstverständlich sind bei sämtlichen arbeitgeberseitigen Maßnahmen, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich machen, die datenschutzrechtlichen Vorschriften der <b>DSGVO </b>bzw. des <b>BDSG </b>und der Grundsatz der <b>Verhältnismäßigkeit </b>uneingeschränkt zu beachten. Dies gilt umso mehr, weil im Rahmen der Corona-Prävention oftmals auch besonders geschützte Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern verarbeitet werden.</p>
<p><b>Information der DSK</b></p>
<p>Die <b>Datenschutzkonferenz</b>, das Gremium der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, hat nunmehr Informationen für Arbeitgeber betreffend den Umgang mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten in der Corona-Krise herausgegeben. Demnach sollen eine Vielzahl von Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie als datenschutzrechtlich legitimiert betrachtet werden können. Hierzu zählen insbesondere:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogene Daten von Beschäftigten zur Vermeidung einer Ausbreitung des Coronavirus in Fällen, in denen im relevanten Zeitraum eine Reise in ein vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuftes Land erfolgt ist, eine Corona-Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person stattgefunden hat;</li>
<li>Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Gästen und Besuchern, insbesondere um eine etwaige Infektion bzw. einen etwaigen Kontakt mit einer infizierten Person festzustellen.</li>
</ul>
<p>Die Offenlegung personenbezogener Daten von nachweislich infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Personen zur Information von Kontaktpersonen soll demgegenüber nur rechtmäßig sein, wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen ausnahmsweise erforderlich ist.</p>
<p><b>Rechtsgrundlagen</b></p>
<p>Informationen über Corona-relevante Symptome eines Mitarbeiters sind aus datenschutzrechtlicher Sicht Informationen über den gegenwärtigen und den zukünftigen Gesundheitsstand einer Person und damit Gesundheitsdaten i.S.d. Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Diese Gesundheitsdaten unterliegen einem besonderen datenschutzrechtlichen Schutz (Art. 9 Abs. 1 DSGVO).</p>
<p>Arbeitgeberseitige Maßnahmen zur Corona-Prävention betreffend die personenbezogenen Daten von Beschäftigten lassen sich in der Regel über § 26 Abs. 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO rechtfertigen. Für den Fall der Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten sind § 26 Abs. 3 BDSG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO einschlägig.</p>
<p>Der Arbeitgeber hat zugleich auch die Vorschriften des § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 ArbSchG einzuhalten und der Fürsorgepflicht nachzukommen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz einzuschätzen (Gefährdungsbeurteilung), hieraus bestimmte Maßnahmen zu entwickeln und somit den Gesundheitsschutz für sämtliche Beschäftigte sicherzustellen.</p>
<p><b>Zulässige Maßnahmen</b></p>
<p>Zulässig dürfte vor diesem Hintergrund die Befragung von Urlaubsrückkehrern sein, ob diese sich in einem Risikogebiet (nach Einschätzung des RKI) aufgehalten haben. Ebenfalls zulässig sind Maßnahmen auf Basis freiwilliger Auskünfte der Mitarbeiter (z.B. Fragebögen) oder sonstiger freiwilliger Mithilfe der Mitarbeiter (z.B. freiwilliges Fiebermessen vor Ort).</p>
<p><b>Unzulässige Maßnahmen</b></p>
<p>Wohl eher unzulässig sind die pauschale Befragung aller Mitarbeitern nach künftigen Reisezielen oder nach individuellen Krankheitssymptomen. Grundsätzlich unzulässig ist die Preisgabe der Person eines Infizierten gegenüber der Gesamtbelegschaft (durch Namensnennung oder auf sonstige Weise, die eine Identifizierung ermöglicht).</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Arbeitgeber sollten auch in der aktuellen Corona-Situation datenschutzrechtliche Vorschriften nicht aus den Augen verlieren. Die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht beinhaltet jedoch in der Regel auch den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Nach Ansicht der Datenschutzkonferenz sind in diesem Zusammenhang aus datenschutzrechtlicher Sicht regelmäßig auch angemessene Reaktionen im Hinblick auf die Verbreitung des meldepflichtigen Coronavirus gerechtfertigt, soweit die allgemeinen Grundsätze und Rechtsvorschriften beachtet werden.</p>
<p>Ein vertraulicher Umgang mit den Daten der Mitarbeiter und die streng zweckgebundene Verarbeitung der Daten sind dabei maßgeblich. Ist der anlassbezogene Verarbeitungszweck – spätestens nach Ende der Pandemie und Anordnung der behördlichen Maßnahmen – entfallen, müssen die diesbezüglich erhobenen Daten unverzüglich gelöscht werden.</p></div>
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